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OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ss 260/06 vom 05.07.2006

Rechtsgebiete:JGG, StGB
Schlagworte:Jugendlicher, schädliche Neigungen, erste Straftat, Feststellungen, Untersuchungshaft, Anrechnung
Stichwort:erste Straftat
Leitsatz:1. Schädliche Neigungen eines Jugendlichen können sich zwar schon in seiner ersten Straftat zeigen. Es bedarf dann aber regelmäßig der Feststellung schon vor der Tat entwickelt gewesener Persönlichkeitsmängel, die auf die Tat Einfluss gehabt haben und befürchten lassen, dass der Angeklagte weitere Straftaten begehen wird

2. Wird auf Jugendstrafe erkannt, bildet die Anrechnung erlittener Freiheitsentziehung den Regelfall, § 52 a Abs.1 S.1 JGG. Der Tatrichter kann von der Anrechnung absehen, wenn seine Prüfung ergibt, dass es besondere Umstände im Verhalten des Angeklagten nach der Tat oder erzieherische Gründe ausnahmsweise rechtfertigen, nach pflichtgemäßem Ermessen von der Anrechnung ganz oder teilweise abzusehen (Satz 2), wobei beide Alternativen zu trennen sind.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 3 Ss 260/06




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