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BSG – Urteil, B 13 RJ 16/05 R vom 23.05.2006

Rechtsgebiete:SGB VI, RVO
Schlagworte:Berufsunfähigkeitsrente, Erwerbsunfähigkeitsrente, erste Folgerente, Altersrente, zweite Folgerente, Zusammentreffen mit Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, Rechtsänderung, Grenzbetrag
Stichwort:erste Folgerente
Leitsatz:Hat der Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bereits vor dem 1.1.1992 auch eine - noch nach den Vorschriften der RVO berechnete - Rente wegen Berufsunfähigkeit bezogen und schließen sich hieran in der Zeit nach dem 1.1.1992 zunächst Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (erste Folgerente) und später Altersrente (zweite Folgerente) an, ist für beide Folgerenten der dem Berechtigten günstigere Grenzbetrag durch vergleichende Gegenüberstellung der Anrechnungsbeträge alten und neuen Rechts iS des § 266 SGB VI zu ermitteln.
Volltext: BSG - Urteil, B 13 RJ 16/05 R




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