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Erstattungstatbestand

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HESSISCHER-VGH – Beschluss, 5 A 2186/08.Z vom 13.01.2009

Rechtsgebiete:HessKAG
Schlagworte:Änderung des Satzungsrechts, Auwand, Erhebung, Erstattungsanspruch, Erstattungstatbestand, Grundstücksanschluss, gültiges Satzungsrecht, maßgeblicher Zeitpunkt, Verwirklichung
Stichwort:Erstattungstatbestand
Leitsatz:Der Begriff der Erhebung in § 2 HessKAG bestimmt im Sinne eines Normvorbehalts, dass die Gemeinden und Landkreise kommunale Abgaben nur aufgrund einer Satzung von den Satzungsunterworfenen verlangen können, die den dort genannten Inhalt aufweist. Er stellt keinen Bezug zu dem Zeitpunkt der Heranziehung des Abgabenpflichtigen her.

Eine nach § 2 HessKAG erforderliche Satzung muss im Zeitpunkt der Entstehung der Anschlusskosten-Erstattungspflicht gelten. Eine spätere Änderung oder Aufhebung des Satzungsrechts mit Wirkung für die Zukunft lässt nicht die Befugnis der Kommune entfallen, bereits vorher entstandene Erstattungsansprüche durch Bescheid geltend zu machen (Fortsetzung der Senatsrechtsprechung aus dem Urteil vom 28. April 1982 V OE 20/80 -, HStGZ 1983, 112).
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 5 A 2186/08.Z




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