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Erstattungsstreit zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Träger der Kriegsopferfürsorge

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 2.98 vom 14.10.1998

Rechtsgebiete:BVG, SGB X
Schlagworte:Kriegsopferfürsorge - Erstattungsstreit zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Träger der Kriegsopferfürsorge
Stichwort:Erstattungsstreit zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Träger der Kriegsopferfürsorge
Leitsatz:Leitsatz:

Sozialhilfeträger können für Leistungen der Eingliederungshilfe an Familienmitglieder eines Beschädigten vom Träger der Kriegsopferfürsorge Erstattung nach § 104 SGB X auch dann verlangen, wenn der Beschädigte als Unterhaltspflichtiger mit einer Heranziehung wegen der Härteklausel des § 91 BSHG nicht rechnen muß.

Urteil des 5. Senats vom 14. Oktober 1998 - BVerwG 5 C 2.98 -

I. VG Regensburg vom 14.03.1995 - Az.: VG RN 4 K 93.2228 -
II. VGH München vom 14.01.1998 - Az.: VGH 12 B 95.1311 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 2.98



BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 3.98 vom 14.10.1998

Rechtsgebiete:BVG, SGB X
Schlagworte:Kriegsopferfürsorge - Erstattungsstreit zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Träger der Kriegsopferfürsorge
Stichwort:Erstattungsstreit zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Träger der Kriegsopferfürsorge
Leitsatz:Leitsatz:

Sozialhilfeträger können für Leistungen der Eingliederungshilfe an Familienmitglieder eines Beschädigten vom Träger der Kriegsopferfürsorge Erstattung nach § 104 SGB X auch dann verlangen, wenn der Beschädigte als Unterhaltspflichtiger mit einer Heranziehung wegen der Härteklausel des § 91 BSGH nicht rechnen muß (wie Urteil vom selben Tage - BVerwG 5 C 2.98 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).

Urteil des 5. Senats vom 14. Oktober 1998 - BVerwG 5 C 3.98 -

I. VG Regensburg vom 18.07.1995 - Az.: VG RN 4 K 93.2300 -
II. VGH München vom 14.01.1998 - Az.: VGH 12 B 95.2750 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 3.98

BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 4.98 vom 14.10.1998

Rechtsgebiete:BVG, SGB X
Schlagworte:Kriegsopferfürsorge - Erstattungsstreit zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Träger der Kriegsopferfürsorge
Stichwort:Erstattungsstreit zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Träger der Kriegsopferfürsorge
Leitsatz:Leitsatz:

Sozialhilfeträger können für Leistungen der Eingliederungshilfe an Familienmitglieder eines Beschädigten vom Träger der Kriegsopferfürsorge Erstattung nach § 104 SGB X auch dann verlangen, wenn der Beschädigte als Unterhaltspflichtiger mit einer Heranziehung wegen der Härteklausel des § 91 BSHG nicht rechnen muß (wie Urteil vom selben Tag BVerwG 5 C 2.98 zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).

Urteil des 5. Senats vom 14. Oktober 1998 - BVerwG 5 C 4.98 -

I. VG Augsburg vom 23.09.1994 - Az.: VG Au 3 K 94.220 -
II. VGH München vom 14.01.1998 - Az.: VGH 12 B 94.3878 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 4.98


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