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Erstattungspflicht bei Umzug.

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BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 10.02 vom 13.03.2003

Rechtsgebiete:BSHG
Schlagworte:Kostenerstattung bei Umzug, Erstattungspflicht bei Umzug.
Stichwort:Erstattungspflicht bei Umzug.
Leitsatz:Erstattungspflichtig nach § 107 BSHG ist der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes, der für die nach dem Umzug am Zuzugsort erforderlich werdende Hilfe zuständig gewesen wäre, wäre der Umzug der Hilfeempfänger innerhalb des bisherigen Aufenthaltsortes erfolgt.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 10.02




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