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Erstattungsfähigkeit von Gebühren des Rechtsbeistandes im Mahnverfahren bei späterem streitigen Verfahren

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 23 W 203/01 vom 28.06.2001

Rechtsgebiete:KostÄndG 1957, ZPO, BRAGO
Schlagworte:Gebühren eines Rechtsbeistandes beim Prozeß in eigener Sache, Erstattungsfähigkeit von Gebühren des Rechtsbeistandes im Mahnverfahren bei späterem streitigen Verfahren
Stichwort:Erstattungsfähigkeit von Gebühren des Rechtsbeistandes im Mahnverfahren bei späterem streitigen Verfahren
Leitsatz:1) Führt ein Rechtsbeistand einen Prozeß in eigener Sache, so kann er wie ein Rechtsanwalt Gebühren erstattet verlangen.

2) Die Einschaltung eines Rechtsbeistandes im Mahnverfahren begründet für diesen dann erstattungsfähige Gebühren neben denen des späteren Prozeßbevollmächtigten, wenn der Kläger mit einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid nicht zu rechnen brauchte.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 23 W 203/01




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