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Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten nach Verweisung des Rechtsstreits vom Landgericht an das Arbeitsgericht und anschließendem Vergleich vor dem Arbeitsgericht

Entscheidungen der Gerichte




LAG-DUESSELDORF – Beschluss, 16 Ta 392/06 vom 15.08.2006

Rechtsgebiete:ArbGG, GVG, ZPO
Schlagworte:Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten nach Verweisung des Rechtsstreits vom Landgericht an das Arbeitsgericht und anschließendem Vergleich vor dem Arbeitsgericht
Stichwort:Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten nach Verweisung des Rechtsstreits vom Landgericht an das Arbeitsgericht und anschließendem Vergleich vor dem Arbeitsgericht
Leitsatz:1. Ist ein Rechtsstreit vom Landgericht an das Arbeitsgericht verwiesen worden, kann der Beklagte abweichend von § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG nach Satz 3 dieser Bestimmung die Erstattung seiner vor dem Landgericht entstandenen Anwaltskosten beanspruchen (vgl. u.a. BAG vom 01.11.2004 - 3 AZB 10/04 -).

2. Dies gilt nicht, wenn die Parteien später vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich schließen und im Vergleich keine gesonderte Kostenregelung treffen. In diesen Fällen gilt § 98 ZPO. Die Kosten vor dem Landgericht werden gemäß § 17 b Abs. 2 Satz 1 GVG als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Arbeitsgericht erwachsen sind. Sie sind nach § 98 Satz 2 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen.
Volltext: LAG-DUESSELDORF - Beschluss, 16 Ta 392/06




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