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Erstattungsfähigkeit des Mehrvertretungszuschlags gemäß § 6 BRAGO bei der Vertretung einer Wohnungseigentümergemeinschaft

Entscheidungen der Gerichte




OLG-ZWEIBRüCKEN – Beschluss, 3 W 112/05 vom 03.05.2005

Rechtsgebiete:BRAGO, WEG, ZPO, FGG, BGB, RVG, KostO
Schlagworte:Erstattungsfähigkeit des Mehrvertretungszuschlags gemäß § 6 BRAGO bei der Vertretung einer Wohnungseigentümergemeinschaft
Stichwort:Erstattungsfähigkeit des Mehrvertretungszuschlags gemäß § 6 BRAGO bei der Vertretung einer Wohnungseigentümergemeinschaft
Leitsatz:1. Die Wohnungseigentümer trifft keine Pflicht gegenüber einem säumigen Hausgeldschuldner, zwecks Kostenersparnis dem Zahlungsanspruch im gerichtlichen Verfahren nach § 43 WEG durch den Verwalter als Verfahrensstandschafter geltend machen zu lassen.

2. Beauftragt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Rechtsanwalt ist im Falle einer ihr günstigen Kostengrundentscheidung die angefallene Mehrvertretungsgebühr nach § 6 BRAGO (jetzt: § 7 RVG i.V.m. Nr. 1008 VV) als Bestandteil der notwendigen Kosten vom Gegner zu erstatten.
Volltext: OLG-ZWEIBRüCKEN - Beschluss, 3 W 112/05




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