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Erstattungsfähigkeit der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens nur im Rahmen der Identität mit der Hauptsache

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 23 W 410/01 vom 29.11.2001

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Erstattungsfähigkeit der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens nur im Rahmen der Identität mit der Hauptsache, Beurteilung der Identität nach sachlichen Gesichtspunkten und nicht nach der jeweiligen Streitwertbemessung
Stichwort:Erstattungsfähigkeit der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens nur im Rahmen der Identität mit der Hauptsache
Leitsatz:Die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens sind nach Maßgabe der Kostengrundentscheidung in der Hauptsache nur insoweit erstattungsfähig, als eine Identität bzgl. beider Verfahren vorliegt; diese Identität beurteilt sich nach sachlichen Gesichtspunkten und nicht nach der jeweiligen Bemessung des Streitwertes.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 23 W 410/01




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