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Erstattungsfähigkeit der in der Revisionsinstanz entstandenen Verkehrsanwaltskosten

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 23 W 450/01 vom 12.02.2002

Rechtsgebiete:ZPO, BRAGO
Schlagworte:Erstattungsfähigkeit der in der Revisionsinstanz entstandenen Verkehrsanwaltskosten
Stichwort:Erstattungsfähigkeit der in der Revisionsinstanz entstandenen Verkehrsanwaltskosten
Leitsatz:1. Die Kosten eines Verkehrsanwalts können grundsätzlich nur für die erste und zweite Instanz als Tatsacheninstanzen erstattungsfähig sein.

2. Dasselbe kommt für die Revisionsinstanz ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn, z.B. aufgrund einer Auflage des Revisionsgerichts, eine Unterrichtung des Revisionsanwalts über tatsächliche Umstände notwendig wird.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 23 W 450/01




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