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Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 34.00 vom 22.02.2001

Rechtsgebiete:BGB, BSHG F. 1969, SGB I, SGB VIII, SGB X F. 1969, VwGO
Schlagworte:Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern, Prozesszinsen, Feststellungsklage zwischen Sozialleistungsträgern, Prozesszinsen, Jugendhilferecht, Prozesszinsen für Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern, Prozesszinsen, - für Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern, - bei Feststellungsklagen zwischen Sozialleistungsträgern, - Wesensunterschied zu Verzugszinsen, Verzugszinsen - im Verwaltungsrecht nur kraft ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung, - Wesensunterschied zu Prozesszinsen.
Stichwort:Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern
Leitsatz:Leitsätze:

1. Der Grundsatz, dass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen unter sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB zu entrichten sind, wenn das jeweils einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft, gilt auch für Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern.

2. Prozesszinsen können jedenfalls in den Fällen, in denen die Feststellungsklage als eine der Leistungsklage gleichwertige Rechtsschutzform anerkannt ist, auch durch eine Klage auf Feststellung eines der Höhe nach bestimmten Erstattungsanspruchs ausgelöst werden.

Urteil des 5. Senats vom 22. Februar 2001 - BVerwG 5 C 34.00 -

I. VG Bayreuth vom 16.11.1998 - Az.: VG B 3 K 96.304 -
II. VGH München vom 29.09.2000 - Az.: VGH 12 B 98.3649 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 34.00



BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 35.00 vom 22.02.2001

Rechtsgebiete:BGB, BSHG F. 1969, SGB I, SGB VIII, SGB X F. 1996, VwGO
Schlagworte:Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern, Prozesszinsen, Feststellungsklage zwischen Sozialleistungsträgern, Prozesszinsen, Jugendhilferecht, Prozesszinsen für Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern, Prozesszinsen, - für Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern, - bei Feststellungsklagen zwischen Sozialleistungsträgern, - Wesensunterschied zu Verzugszinsen, Verzugszinsen - im Verwaltungsrecht nur kraft ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung, - Wesensunterschied zu Prozesszinsen.
Stichwort:Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern
Leitsatz:Leitsätze:

1. Der Grundsatz, dass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen unter sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB zu entrichten sind, wenn das jeweils einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft, gilt auch für Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern (wie Urteil vom 22. Februar 2001 - BVerwG 5 C 34.00 - <zur Aufnahme in die Entscheidungssammlung bestimmt>).

2. Prozesszinsen können jedenfalls in den Fällen, in denen die Feststellungsklage als eine der Leistungsklage gleichwertige Rechtsschutzform anerkannt ist, auch durch eine Klage auf Feststellung eines der Höhe nach bestimmten Erstattungsanspruchs ausgelöst werden (wie Urteil vom 22. Februar 2001 - BVerwG 5 C 34.00 - <zur Aufnahme in die Entscheidungssammlung bestimmt>).

Urteil des 5. Senats vom 22. Februar 2001 - BVerwG 5 C 35.00 -

I. VG Bayreuth vom 16.11.1998 - Az.: VG B 3 K 95.1182 -
II. VGH München vom 29.09.2000 - Az.: VGH 12 B 98.3652 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 35.00

BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 33.00 vom 22.02.2001

Rechtsgebiete:BGB, BSHG F. 1969, SGB I, SGB VIII, SGB X F. 1996
Schlagworte:Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern, Prozesszinsen, Jugendhilferecht, Prozesszinsen für Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern, Prozesszinsen, - für Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern, - Wesensunterschied zu Verzugszinsen, Verzugszinsen - im Verwaltungsrecht nur kraft ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung, - Wesensunterschied zu Prozesszinsen.
Stichwort:Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern
Leitsatz:Leitsatz:

Der Grundsatz, dass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen unter sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB zu entrichten sind, wenn das jeweils einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft, gilt auch für Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern (wie Urteil vom 22. Februar 2001 - BVerwG 5 C 34.00 - <zur Aufnahme in die Entscheidungssammlung bestimmt>).

Urteil des 5. Senats vom 22. Februar 2001 - BVerwG 5 C 33.00 -

I. VG Bayreuth vom 16.11.1998 - Az.: VG B 3 K 95.1192 -
II. VGH München vom 29.09.2000 - Az.: VGH 12 B 98.3650 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 33.00


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