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Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X

Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 7 S 2689/99 vom 05.12.2001

Rechtsgebiete:BSHG, SGB X, SGB V, SGB VI
Schlagworte:Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X, Medizinische Rehabilitation, Versorgungsvertrag
Stichwort:Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X
Leitsatz:1. Ob ein Leistungsträger im Sinne von § 102 Abs. 1 Halbsatz 2 SGB X zur Leistung verpflichtet ist, richtet sich nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften, da ein Erstattungsanspruch nach § 102 Abs. 1 grundsätzlich auch nur dann ausgelöst werden kann, wenn der erstleistende Träger eine Verpflichtung des in Anspruch genommenen zweiten Trägers erfüllt hat. Für die rechtliche Beurteilung muss dabei auf die konkret durchgeführte Maßnahme abgestellt werden, nicht auf andere, möglicherweise angezeigt gewesene Maßnahmen.

2. Dem Kostenerstattungsverlangen des erstleistenden Sozialleistungsträgers kann die Krankenkasse entgegenhalten, dass mit der Einrichtung, in der eine Behandlung durchgeführt worden ist, kein Vertrag im Sinne des § 111 SGB V abgeschlossen worden ist.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 7 S 2689/99




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