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Erstattung von Reisekosten der bedürftigen Partei

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LAG-DUESSELDORF – Beschluss, 16 Ta 181/05 vom 13.06.2005

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Erstattung von Reisekosten der bedürftigen Partei
Stichwort:Erstattung von Reisekosten der bedürftigen Partei
Leitsatz:Reisekosten sind einer Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt und deren persönliches Erscheinen zu einem Gerichtstermin angeordnet worden ist, auch dann zu erstatten, wenn die Partei einen entsprechenden Antrag nicht bereits vor dem Termin gestellt hatte (ebenso OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.03.1991, MDR 1991, 679).
Volltext: LAG-DUESSELDORF - Beschluss, 16 Ta 181/05




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