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Erstattung von Reisekosten

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Beschluss, 7 ABR 71/06 vom 16.01.2008

Rechtsgebiete:BetrVG
Schlagworte:Betriebsratsmitglied - Erstattung von Reisekosten
Stichwort:Erstattung von Reisekosten
Leitsatz:Nimmt ein Mitglied des Betriebsausschusses außerhalb seiner Arbeitszeit an Sitzungen des Betriebsausschusses teil und muss er den Betrieb ausschließlich deswegen aufsuchen, ist der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 BetrVG zur Erstattung der Reisekosten verpflichtet, die dem Betriebsratsmitglied für die Fahrten von seiner Wohnung zum Betrieb entstehen. Der Anspruch auf Erstattung der Reisekosten hängt nicht davon ab, ob die Betriebsausschusssitzung aus betriebsbedingten Gründen iSv. § 37 Abs. 3 BetrVG außerhalb der Arbeitszeit des Betriebsausschussmitglieds stattgefunden hat.
Volltext: BAG - Beschluss, 7 ABR 71/06



LAG-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 3 Ta 201/05 vom 04.11.2005

Rechtsgebiete:ZSEG, BRAGO, RVG, JVEG, ArbGG, ZPO
Schlagworte:Erstattung von Reisekosten, Verhältnis zwischen Prozesskostenhilfe und Verwaltungsvorschrift über die Bewilligung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen
Stichwort:Erstattung von Reisekosten
Volltext: LAG-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 3 Ta 201/05

LAG-BERLIN – Beschluss, 17 Ta (Kost) 6083/04 vom 13.01.2005

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Erstattung von Reisekosten
Stichwort:Erstattung von Reisekosten
Leitsatz:Reisen die Partei und ihr Prozessbevollmächtigter zur mündlichen Verhandlung jeweils mit dem eigenen Kraftfahrzeug an, kommt eine Erstattung der jeweils entstandenen Reisekosten nur in Betracht, wenn ihnen eine gemeinsame Fahrt nicht möglich oder zumutbar war.
Volltext: LAG-BERLIN - Beschluss, 17 Ta (Kost) 6083/04

OLG-KARLSRUHE – Beschluss, 5 WF 161/99 vom 22.12.1999

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Erstattung von Reisekosten - Beschwerde - Prozeßkostenhilfe
Stichwort:Erstattung von Reisekosten
Leitsatz:Leitsatz:

1.) Die Entscheidung über die Erstattung von Reisekosten ist kein Justizverwaltungsakt, sondern ein Akt der Rechtsprechung, sodaß hiergegen die einfache Beschwerde des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO eröffnet ist.

2.) Reisekosten sind nur dann zu erstatten, wenn diese Kosten unumgänglich angefallen sind. Das ist der Fall, wenn mit der Anordnung des persönlichen Erscheinens das Gericht zum Ausdruck bringt, daß das Auftreten der Partei vor Ort unabdingbar ist.
Volltext: OLG-KARLSRUHE - Beschluss, 5 WF 161/99


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