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Erstattung von Kosten der Berufsausbildung

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 6 AZR 381/00 vom 25.07.2002

Rechtsgebiete:BBiG, VO ü. d. Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel/zur Kauffrau im Einzelhandel vom 14. Januar 1987, MTV f. d. Hamburger Einzelhandel v. 18. Juni 1993, Gehaltstarifvertrag f. d. Hamburger Einzelhandel v. 27. September 1996, ZPO
Schlagworte:Erstattung von Kosten der Berufsausbildung
Stichwort:Erstattung von Kosten der Berufsausbildung
Leitsatz:1. Die für Berufsausbildungsverhältnisse geltenden Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes (§§ 3 ff. BBiG) finden auf ein Rechtsverhältnis auch dann Anwendung, wenn das Ziel der Ausbildung mit dem Bestehen der Abschlußprüfung zum Kaufmann/zur Kauffrau im Einzelhandel zwar noch nicht erreicht ist, die Ausbildung danach aber nicht mehr fortgesetzt wird.

2. Dem Auszubildenden dürfen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BBiG keine Kosten auferlegt werden, die dem Auszubildenden bei der Ausbildung entstehen. Dazu gehören nicht Kosten, die im Zusammenhang mit dem Besuch der staatlichen Berufsschule des berufsschulpflichtigen Auszubildenden stehen. Veranlaßt der Ausbildende den Auszubildenden zum Besuch einer anderen Bildungseinrichtung als der staatlichen Berufsschule und fallen deshalb Kosten an, hat der Ausbildende diese zu tragen. Eine Vereinbarung, nach der der Auszubildende diese Kosten zu erstatten hat, wird von § 5 Abs. 2 Nr. 1 BBiG erfaßt.
Volltext: BAG - Urteil, 6 AZR 381/00




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