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Erstattung von außergerichtlichen Kosten des Betroffenen im Rechtsmittelverfahren

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 15 W 269/04 vom 30.08.2004

Rechtsgebiete:AsylVfG, FEVG
Schlagworte:Erstattung von außergerichtlichen Kosten des Betroffenen im Rechtsmittelverfahren
Stichwort:Erstattung von außergerichtlichen Kosten des Betroffenen im Rechtsmittelverfahren
Leitsatz:Veranlaßt die Ausländerbehörde nicht die rechtzeitige Entlassung des Betroffenen aus der Abschiebungshaft mit Ablauf der Frist des § 14 Abs. 4 S. 3 AsylVfG, so hat die Gebietskörperschaft der Behörde nach § 16 FEVG die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen für das von ihm eingelegte Rechtsmittel zu tragen, mit dem er den Ablauf der genannten Frist gerügt hat.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 15 W 269/04




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