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Erstattung von Aufwendungen

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 10145/06.OVG vom 25.04.2006

Rechtsgebiete:KAG, GemHVO, BGB, VOB/A
Schlagworte:Kosten, Kostenerstattung, Aufwendungen, Erstattung von Aufwendungen, Aufwendungsersatz, Hausanschlusskosten, Anschlusskosten, Erstattungsanspruch, Wasseranschluss, Grundstücksanschlussleitung, Hauptwasserleitung, Erneuerung, Wasserversorgung, Wasserleitung, Ausschreibung, Bieter, Bewerber, Angebot, Auftrag, öffentlicher Auftrag, Zuschlag, Mischkalkulation, Aufpreisen, Abpreisen, Leistungsverzeichnis, Verdingungsunterlagen, Wertung, Vergabeentscheidung, Bauauftrag, Auftragsvergabe, Erforderlichkeit, Preis, Einheitspreis, Gesamtpreis, Kostenträger, Mehrkosten, unangemessene Höhe
Stichwort:Erstattung von Aufwendungen
Leitsatz:Für die Erneuerung von Grundstücksanschlüssen kann eine (Verbands-)Gemeinde auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 Satz 1 KAG nur die Aufwendungen erstattet verlangen, die sie für erforderlich halten darf. Diese Begrenzung der Erstattungspflicht ist nicht gleichbedeutend mit dem beitragsrechtlichen Grundsatz, dass nur der erforderliche Aufwand beitragsfähig ist.

Werden Maßnahmen zur Erneuerung einer öffentlichen Einrichtung ausgeschrieben, deren Kosten zum Teil von konkret begünstigten Grundstückseigentümern in voller Höhe erstattet verlangt und zum anderen Teil als einmalige Beiträge oder als laufende Entgelte auf eine Solidargemeinschaft umgelegt werden (sollen), ist ein Hinweis darauf in die Verdingungsunterlagen aufzunehmen. Bei der Entscheidung, welches der in die Wertung einzubeziehenden Angebote als das wirtschaftlichste erscheint, ist auf diese unterschiedlichen Kosteninteressen Rücksicht zu nehmen, ggf. müssen sie gegeneinander abgewogen werden. Angesichts des geringeren Spielraums der (Verbands-)Gemeinde bei Kosten, die in voller Höhe von den Grundstückseigentümern erstattet verlangt werden, wird im Zweifel der Zuschlag auf das Angebot zu erteilen sein, das hinsichtlich der Grundstücksanschlüsse das günstigere ist.

In einem solchen Vergabeverfahren sind Angebote von der Wertung auszuschließen, die den tatsächlichen Preis einer Einzelleistung nicht an ihrer Position des Leistungsverzeichnisses offenlegen, sondern in der Preisangabe einer anderen Position "verstecken" und damit auf einer unzulässigen Mischkalkulation beruhen (im Anschluss an BGHZ 159, 186 = NJW-RR 2004, 1626).
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 10145/06.OVG



HESSISCHER-VGH – Urteil, 5 UE 1390/99 vom 28.11.2001

Rechtsgebiete:KGG
Schlagworte:Kommunaler Zweckverband, Erstattung von Aufwendungen, Umlage
Stichwort:Erstattung von Aufwendungen
Leitsatz:Die Regelungen über die Deckung des Finanzbedarfes eines Zweckverbandes in §§ 19 und 20 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit - KGG - sind so auszulegen, dass damit die Aufbringung der Finanzmittel eines Zweckverbandes abschließend geregelt sind.

Das Gesetz sieht neben der Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Umlagen keine weiteren Möglichkeiten der Ablastung bzw. Weitergabe von Aufwendungen eines Zweckverbandes vor.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 5 UE 1390/99


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