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Erstattung der Aufwendung auf Grund von Übertragungen von Rentenanwartschaften in einem Bagatellfall durch den Träger der Versorgungslast

Entscheidungen der Gerichte




BSG – Urteil, B 4 RA 8/05 R vom 14.03.2006

Rechtsgebiete:SGB VI, SGB I, SGB IV, SGB X, VAErstV, BGB
Schlagworte:Abwicklung des Versorgungsausgleichs, Erstattung der Aufwendung auf Grund von Übertragungen von Rentenanwartschaften in einem Bagatellfall durch den Träger der Versorgungslast, Verjährung
Stichwort:Erstattung der Aufwendung auf Grund von Übertragungen von Rentenanwartschaften in einem Bagatellfall durch den Träger der Versorgungslast
Leitsatz:1. Liegt ein Bagatellfall iS des § 225 Abs 2 S 1 SGB VI vor, steht dem Rentenversicherungsträger ein Erstattungsanspruch gegen den Träger der Versorgungslast ausschließlich aus dieser Norm, niemals aus § 225 Abs 1 S 1 SGB VI, zu.

2. Der Erstattungsanspruch aus § 225 Abs 2 S 1 SGB VI verjährt in analoger Anwendung des § 113 SGB X in vier Jahren.
Volltext: BSG - Urteil, B 4 RA 8/05 R




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