JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > E > Erschließungsträger
| Rechtsgebiete: | VwGO, BauGB, BGB, UStG |
| Schlagworte: | Revisionszulassung, grundsätzliche Bedeutung, Rechtsprechung oberster Bundesgerichte, Erschließungsvertrag, Koppelungsverbot, Nichtigkeit, Erschließungsträger, öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, ungerechtfertigte Bereicherung, Ausgleich, Vermögenseinbuße, Vermögensvorteil, Vorteilsanrechnung, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Vorsteuer, Vorsteuerabzug, Finanzamt, Doppelzahlung, Leistungsbeziehung, Leistungsverhältnis |
| Stichwort: | Erschließungsträger |
| Leitsatz: | 1. Die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist regelmäßig auch dann ausgeschlossen, wenn die als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage anhand der Rechtsprechung eines anderen obersten Bundesgerichts beantwortet werden kann, das sich mit dieser oder einer gleichgelagerten Rechtsfrage bereits befasst hat und das Bundesverwaltungsgericht dieser Rechtsprechung folgt. 2. Wie im Zivilrecht erfolgt auch beim öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch der Erstattungsausgleich grundsätzlich nur innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses. Die (umsatz-)steuerrechtliche Beurteilung ist davon grundsätzlich zu trennen und betrifft regelmäßig allein das Verhältnis des jeweiligen Steuerschuldners zu den Steuerbehörden. 3. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch eines Erschließungsträgers gegen eine Gemeinde, der sich aus einem nichtigen Erschließungsvertrag (§ 124 BauGB) ergibt, umfasst auch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer), die der gemäß § 15 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigte Erschließungsträger auf die Rechnungen der von ihm beauftragten Unternehmen gezahlt hat. Diese Umsatzsteuer kann von der (nicht vorsteuerabzugsberechtigten) Gemeinde auch dann nicht in Abzug gebracht werden, wenn das Finanzamt dem Erschließungsträger diese Zahlungen als Vorsteuerbeträge erstattet hat. |
| Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 9 B 36.07 | |
| Rechtsgebiete: | GG, BauGB, ThürKAG, ThürWG, ThürKGG |
| Schlagworte: | Abwasserbeitrag, Entwässerungseinrichtung, einheitlich, öffentliche Einrichtung, Arbeitsleistung, Vorteil, Ermessen, Schmutzwasser, Niederschlagswasser, Fäkalschlamm, Gleichheitssatz, Willkürverbot, zentral, dezentral, Bürgermeisterkanal, Herstellung, erstmalig, Altanlagen, DDR, Tiefenbegrenzung, ortsüblich, Klarstellungssatzung, Referenzgebiet, Außenbereich, Beitragssatz, überhöht, Ergebniskontrolle, Globalberechnung, Kalkulation, Fehler, Investitionsaufwand, beitragsfähig, Erschließungsträger, Ablösung, Werkvertrag, Altverbindlichkeiten, Abstufung, Maßstab, Grundstücksfläche, Geschossfläche |
| Stichwort: | Erschließungsträger |
| Leitsatz: | 1. Ein Zweckverband ist nach der Thüringer Rechtslage weder verpflichtet, die verschiedenen räumlich und technisch voneinander getrennten Abwasserbeseitigungsanlagen im Verbandsgebiet mit unterschiedlicher technischer Ausstattung und Reinigungsleistung als getrennte Einrichtungen zu führen, noch ist er zur Trennung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung in eine Schmutz- und eine Niederschlagswasserentsorgungseinrichtung oder in eine zentrale und eine dezentrale Abwasserbeseitigungseinrichtung verpflichtet. Unterschiede in der Art und Weise der Abnahme des Abwassers, die eine unterschiedliche Inanspruchnahmemöglichkeit der Entwässerungseinrichtung zur Folge haben, müssen ggf. innerhalb der einheitlichen Gesamteinrichtung durch die Abstufung der Beitrags- und Gebührensätze berücksichtigt werden. 2. Einer beitragsfähigen Herstellung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung steht nicht entgegen, dass in Teilbereichen des Einrichtungsgebietes schon vor 1993 und zu DDR-Zeiten eine funktionsfähige Entwässerungsanlage vorhanden war oder dass sich die Ausbaumaßnahmen nach dem Planungskonzept des Einrichtungsträgers nicht auf sämtliche von der öffentlichen Entwässerungseinrichtung erfassten Entwässerungsanlagen erstrecken. 3. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit des Beitragssatzes ist nach der Thüringer Rechtslage allein, dass der satzungsrechtlich festgelegte Beitragssatz nicht gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstößt, also im Ergebnis nicht nur geringfügig überhöht ist (Fortführung der Senatsrechtsprechung zur Ergebniskontrolle im Gebührenrecht, Urteil vom 12.12.2001 - 4 N 595/94). 4. Unter dem beitragsfähigen Investitionsaufwand für die Herstellung einer öffentlichen Einrichtung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG sind nur die dem Einrichtungsträger tatsächlich entstandenen Herstellungskosten nach dem Nominalwertprinzip zu verstehen. Weder bei den auf vertraglicher Basis von Erschließungsträgern errichteten und vom Einrichtungsträger kostenfrei übernommenen Anlagenwerten noch bei den Einnahmedefiziten durch einen vollständigen oder teilweisen vertraglichen Verzicht des Einrichtungsträgers auf eine Beitragserhebung bzw. durch die auf einen überörtlichen Anlagenteil reduzierten Beitragsablösungen handelt es sich um beitragsfähigen Investitionsaufwand. 5. Übernommene Altverbindlichkeiten für die Übernahme von bereits zu DDR-Zeiten errichteten Anlagenteilen können als Investitionsaufwand beitragsfähig sein, wenn sie sich der konkreten beitragsfähigen Maßnahme zuordnen lassen. 6. Zur Beitragsabstufung als Maßstabsregelung. 7. Zu den rechtlichen Anforderungen an eine Tiefenbegrenzungsregelung nach Maßgabe Thüringer Landesrechts (Fortführung der Senatsrechtsprechung im Urteil vom 18.12.2000 - 4 N 472/00) und zum Vorrang von Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB. |
| Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 4 N 574/98 | |
| Rechtsgebiete: | LSA-VwKostG, LSA-GO |
| Schlagworte: | Amtshandlung, Anlass, Veranlasser, Antrag, Schriftform, Bürgermeister, Vollmacht, Erschließungsträger |
| Stichwort: | Erschließungsträger |
| Leitsatz: | 1.Veranlasser i. S. des Kostenrechts ist, wer durch sein Verhalten die Tätigkeit der Behörde auslöst, also einen Arbeitsvorgang, der durch die Amtshandlung abgeschlossen wird. 2.Für den Antrag als typischen Fall der Veranlassung schreibt das Vermessungs- und Katasterrecht keine Schriftform vor. Von einer Antragstellung kann deshalb auch ausgegangen werden, wenn die Behörde bei objektiver Betrachtung der Gesamtumstände von einer Antragstellung ausgehen durfte. 3.Davon kann ausgegangen werden, wenn die Vermessungsarbeiten mit dem Bürgermeister der Gemeinde besprochen werden und die Gemeinde dem Beginn der Arbeiten anschließend nicht widerspricht. 4.Ohne Bedeutung ist, ob der Bürgermeister nach internem Gesetzes- oder Satzungsrecht zu einer Antragstellung ermächtigt worden war; denn er vertritt die Gemeinde mit Rechtswirkung nach außen. 5.Eine Gemeinde, welche den Antrag für einen Erschließungsträger stellen will, muss das Vertre-tungsverhältnis kenntlich machen. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 L 463/03 | |
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