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Erschließungsbeitragssatzung

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 B 74.07 vom 09.07.2008

Rechtsgebiete:BauGB, HessGO
Schlagworte:Erschließungsbeitrag, Erschließungsbeitragssatzung, Satzung, Merkmale der endgültigen Herstellung, Herstellungsmerkmal, Abweichungssatzung, Außerkraftsetzung, Nichtigkeit, Unwirksamkeit, Akzessorietät, Auslegungsgrundsatz, Revisibilität, Revisionswille, Satzungsgeber
Stichwort:Erschließungsbeitragssatzung
Leitsatz:Aus den bundesrechtlichen Vorgaben des Erschließungsbeitragsrechts (§ 132 Nr. 4 BauGB) ergibt sich kein Rechtssatz, dass eine Abweichungssatzung das rechtliche Schicksal der bei ihrem Erlass gültigen und von ihr in Bezug genommenen (allgemeinen) Erschließungsbeitragssatzung in der Weise teilt, dass die Außerkraftsetzung der allgemeinen Satzung auch die Aufhebung der Abweichungssatzung impliziert. Die Auffassung, dass sich dies nach dem im konkreten Einzelfall zu ermittelnden Revisionswillen des sein Ortsrecht ändernden Satzungsgebers richtet, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 9 B 74.07



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 10898/05.OVG vom 20.09.2005

Rechtsgebiete:BauGB
Schlagworte:Erschließungsbeitrag, Erschließungsbeitragsrecht, Erschließungswirkung, Erschließungsanlage, Erschlossensein, Erschließungsbeitragspflicht, Beitragspflicht, Grundstücksfläche, Grundstück, übergroßes Grundstück, Teilfläche, Innenbereich, unbeplanter Innenbereich, Ortsteil, Bebauungszusammenhang, Außenbereich, Bauland, Bebaubarkeit, Abgrenzung, Grenze, Ergänzungssatzung, Abrundungssatzung, Satzung, Beitragssatzung, Erschließungsbeitragssatzung, Tiefengrenze, Tiefenbegrenzung, satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung, Vermutung, widerlegliche Vermutung
Stichwort:Erschließungsbeitragssatzung
Leitsatz:Zur maßgeblichen Grundstücksfläche im Erschließungsbeitragsrecht:

Geht die erschließungsbeitragsrechtliche Tiefengrenze über den Bereich hinaus, den eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB als im Zusammenhang bebauten Ortsteil festlegt, ergibt sich der Vorrang der Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB aus der Verbindlichkeit, mit der sie die Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich, also des Baulands i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB von grundsätzlich unbebaubaren Grundstücksteilen regelt.

Verläuft die erschließungsbeitragsrechtliche Tiefengrenze jedoch innerhalb des von einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB bestimmten Innenbereichs, ist diese Satzung nicht vorrangig, weil sie die in dieser Fallgestaltung maßgebliche beitragsrechtliche Frage nicht beantwortet, wie weit die Erschließungswirkung der in Rede stehenden Anlage reicht.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 10898/05.OVG


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