JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > E > Erschließungsbeitragspflicht
| Rechtsgebiete: | BauGB |
| Schlagworte: | Erschließungsbeitrag, Erschließungsbeitragsrecht, Erschließungswirkung, Erschließungsanlage, Erschlossensein, Erschließungsbeitragspflicht, Beitragspflicht, Grundstücksfläche, Grundstück, übergroßes Grundstück, Teilfläche, Innenbereich, unbeplanter Innenbereich, Ortsteil, Bebauungszusammenhang, Außenbereich, Bauland, Bebaubarkeit, Abgrenzung, Grenze, Ergänzungssatzung, Abrundungssatzung, Satzung, Beitragssatzung, Erschließungsbeitragssatzung, Tiefengrenze, Tiefenbegrenzung, satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung, Vermutung, widerlegliche Vermutung |
| Stichwort: | Erschließungsbeitragspflicht |
| Leitsatz: | Zur maßgeblichen Grundstücksfläche im Erschließungsbeitragsrecht: Geht die erschließungsbeitragsrechtliche Tiefengrenze über den Bereich hinaus, den eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB als im Zusammenhang bebauten Ortsteil festlegt, ergibt sich der Vorrang der Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB aus der Verbindlichkeit, mit der sie die Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich, also des Baulands i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB von grundsätzlich unbebaubaren Grundstücksteilen regelt. Verläuft die erschließungsbeitragsrechtliche Tiefengrenze jedoch innerhalb des von einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB bestimmten Innenbereichs, ist diese Satzung nicht vorrangig, weil sie die in dieser Fallgestaltung maßgebliche beitragsrechtliche Frage nicht beantwortet, wie weit die Erschließungswirkung der in Rede stehenden Anlage reicht. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 10898/05.OVG | |
| Rechtsgebiete: | BauGB |
| Schlagworte: | Erschließungsbeitrag, Erschließungsbeitragsrecht, Erschließungsanlage, Erschlossensein, Verteilung, Erschließungsbeitragspflicht, Entstehen der Beitragspflicht, Widmung, Bauprogramm, verbindliches Bauprogramm, Änderung des Bauprogramms, Zustimmung, Bebauungsplan, Planungsänderung, Genehmigung, Anzeigeverfahren, höhere Verwaltungsbehörde, Straßenparzelle, öffentliche Verkehrsfläche, Straßenverkehrsfläche, Herstellung, erstmalige Herstellung, Fertigstellung, plankonforme Herstellung, plankonforme Fertigstellung, endgültige Herstellung, Zustand der Unfertigkeit, Unfertigkeit, Anliegergrundstück, Hinterliegergrundstück, wegemäßige Erschließung, Erreichbarkeit, Zufahrt, Inanspruchnahme, Hindernis, Erreichbarkeitshindernis |
| Stichwort: | Erschließungsbeitragspflicht |
| Leitsatz: | Die auf der Grundlage des § 11 Abs. 3 BauGB (Fassung 1986) abgegebene Erklärung der zuständigen Behörde, gegen die Aufstellung eines angezeigten Bebauungsplans mache sie keine Rechtsverletzungen geltend, steht einer Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde zur Herstellung der Erschließungsanlage nach § 125 Abs. 2 BauGB (Fassung 1986) gleich. Sie gilt gemäß § 233 Abs. 3 BauGB mit dem Inhalt fort, mit dem sie wirksam erlassen wurde. Zu den Möglichkeiten, das Bauprogramm mit Auswirkungen auf das Erschließungsbeitragsrecht zu ändern. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 6 A 11850/04.OVG | |
| Rechtsgebiete: | BauGB |
| Schlagworte: | Erschließungsbeitrag, Erschließungsbeitragsrecht, Erschließungsaufwand, Erschließungsanlage, Erschlossensein, Verteilung, Aufwandsverteilung, Grundstück, Erschließungsbeitragspflicht, Entstehen der Beitragspflicht, Berechenbarkeit, Abrechnung, Rechnung, Abrechenbarkeit, Aufwand, beitragsfähiger Aufwand, Beitragspflicht, Kostenermittlung, Aufwandsermittlung, Schlussrechnung, Bauleitung, Honorar, Verjährung, Verjährungsfrist, Festsetzungsfrist, verjährte Forderung, Abschlagszahlung, Abbiegespur, Zuwendung, Zuweisung, Zuschuss, Geschossflächenmaßstab, Grundstücksfläche |
| Stichwort: | Erschließungsbeitragspflicht |
| Leitsatz: | Die sachliche Erschließungsbeitragspflicht entsteht auch dann erst mit der Berechenbarkeit des Aufwands, wenn die Gemeinde es versäumt, ihre Gläubiger zur zügigen Rechnungstellung zu veranlassen. Für die Berechenbarkeit des Erschließungsaufwands kommt es nicht darauf an, ob die letzte Rechnung mit einer Restforderung oder - etwa aufgrund überhöhter Abschlagszahlungen - mit einem Guthaben endet. Der Aufwand für die Baubetreuungsleistung steht grundsätzlich erst nach Ablauf der Verjährungsfrist fest. Wird nach deren Ablauf eine Honorarrechnung gestellt, ist eine Gemeinde zwar nicht gehindert, die verjährte Forderung zu begleichen. Dadurch entstehende Aufwendungen sind jedoch im beitragsrechtlichen Sinn nicht erforderlich, so dass sie nicht in den beitragsfähigen Aufwand einfließen. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 11716/04.OVG | |
| Rechtsgebiete: | BAWüPersVG, BetrVG |
| Schlagworte: | Erschließungsbeitragspflicht, Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage, Bauausführung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik |
| Stichwort: | Erschließungsbeitragspflicht |
| Leitsatz: | Es ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass eine gemeindliche Satzungsbestimmung, die für die endgültige Herstellung einer Erschließungsstraße deren Herrichtung mit Unterbau und einer Decke aus Pflaster, Asphalt oder Teer als Mischfläche erfordert, dahin ausgelegt wird, ihr sei nicht zu entnehmen, dass nur eine den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Bauausführung den Anforderungen genügen soll. |
| Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 9 B 23.01 | |
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