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Ersatzzwangshaft

Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 11 ME 190/09 vom 12.05.2009

Rechtsgebiete:Nds SOG
Schlagworte:Aufenthaltsverbot: Zuständigkeit
Stichwort:Ersatzzwangshaft
Leitsatz:Aus § 1 Abs. 1 S. 3 Nds. SOG ist eine vorrangige Zuständigkeit der Polizeibehörde für den Erlass eines Aufenthaltsverbotes nach § 17 Abs. 4 Nds. SOG abzuleiten.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 11 ME 190/09



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 11 ME 478/08 vom 23.04.2009

Rechtsgebiete:GlüStV, NGlüSpG, Nds SOG
Schlagworte:Sportwette: Zwangsgeld (Beitreibung), Sportwette: Zwangsgeld (Festsetzung), Unterlassung: Zwangsvollstreckung (Wiederholungsgefahr), Zwangsvollstreckung: Unterlassung (Wiederholungsgefahr), Zwangsvollstreckung: vollziehbarer Bescheid
Stichwort:Ersatzzwangshaft
Leitsatz:Die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung ist im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht erneut zu überprüfen.

Die Festsetzung und Beitreibung von Zwangsmitteln (hier Zwangsgeld nach § 67 Nds. SOG) setzt auch bei der Vollstreckung von Untersagungsverfügungen das Bestehen einer Wiederholungsgefahr voraus.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 11 ME 478/08

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 5 E 1213/08 vom 19.01.2009

Rechtsgebiete:PolG NRW
Stichwort:Ersatzzwangshaft
Leitsatz:1. Die Anordnung einer Ersatzzwangshaft ist zur Durchsetzung eines bereits erledigten Aufenthaltsverbots gegenüber Drogenkonsumenten unverhältnismäßig (Fortführung der Senatsrechtsprechung). Während ihrer Geltungszeit können langfristige Aufenthaltsverbote gegenüber zahlungsunfähigen Drogenkonsumenten durch die Anordnung einer Ersatzzwangshaft durchgesetzt werden.

2. Nach übermäßig langer Folgenlosigkeit (hier: mehr als drei Jahre) eines Verstoßes gegen eine Ordnungspflicht ist der Einsatz der besonders einschneidenden Ersatzzwangshaft unverhältnismäßig.
Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 5 E 1213/08

OVG-BREMEN – Urteil, 1 A 161/06 vom 02.09.2008

Rechtsgebiete:BremVwVG, PassG, PAuswG
Schlagworte:Ermessen, Intendiertes Ermessen, Hooligan, Meldeauflage, Passbeschränkung, Personalausweisbeschränkung, Unmittelbarer Zwang
Stichwort:Ersatzzwangshaft
Leitsatz:1. Die Beschränkung des Geltungsbereichs des Reisepasses ist unverhältnismäßig, wenn das Ziel der Maßnahme - die Verhinderung der Ausreise in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, für den keine Passpflicht besteht - durch die Beschränkung des Geltungsbereichs des Personalausweises in gleicher Weise oder sogar besser erreicht werden kann.

2. Sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 2 Abs. 2 PAuswG i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG werden nicht schon dadurch gefährdet, dass das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland Schaden zu nehmen droht. Erforderlich ist vielmehr, dass unabhängig von dem damit verbundenen Ansehensverlust ein Schutzgut unmittelbar geschädigt zu werden droht, das der inneren oder äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zumindest nahe kommt. Das ist der Fall, wenn von dem Inhaber des Personalausweises die Beteiligung an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen im Ausland zu befürchten ist, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden (hier: sog. Fußball-Hooligans).

3. Zu den Anforderungen an die Androhung unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung passbeschränkender Maßnahmen.
Volltext: OVG-BREMEN - Urteil, 1 A 161/06


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