JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > E > Ersatzzufahrt
| Rechtsgebiete: | AEG, 16. BImSchV, LVwVfG |
| Schlagworte: | Wieslauftalbahn, Vorhabenträger, Antragsberechtigung, Streckenverlängerung, Sanierung, Vorbelastung, Lärmberechnung, Erschütterungen, Sachverständigengutachten, Ersatzzufahrt, Betriebliche Auswirkungen, Präklusion |
| Stichwort: | Ersatzzufahrt |
| Leitsatz: | 1. Ein nur mittelbar Planbetroffener kann sich nicht darauf berufen, dass dem Vorhabenträger die Antragsberechtigung für das Planfeststellungsverfahren fehle. 2. Zum Erfordernis der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu Erschütterungsimmissionen, wenn plausible (bauliche/technische) Gründe eine relevante Mehrbelastung gegenüber dem bisherigen Bahnbetrieb ausgeschlossen erscheinen lassen. 3. Zur Plausibilität einer auf der Grundlage der Anlage 2 zu § 3 der 16. BImSchV durchgeführten Lärmberechnung bei Schienenwegen, wenn Y-Stahlschwellen verwendet werden, die in Tabelle C als Fahrbahnart nicht aufgeführt sind. 4. Führt die vorhabenbedingte Verlegung der Zufahrt zu einem gewerblich genutzten Grundstück (hier: Spedition) zu innerbetrieblichen Erschwernissen und zur Notwendigkeit baulicher Veränderungen bzw. Umgestaltungen, so obliegt es dem Betriebsinhaber, hierauf und auf die finanzielle Größenordnung des Kostenaufwands bzw. eines Schadens im Planfeststellungsverfahren hinzuweisen. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 5 S 1382/04 | |
| Rechtsgebiete: | GG, FStrG, StVO |
| Schlagworte: | Planfeststellung, Bundesstraße, Unterbrechung einer Zufahrt, Ersatzzufahrt, angemessener Ersatz, Änderung einer Zufahrt, Lagevorteil, Ausbaustandard. |
| Stichwort: | Ersatzzufahrt |
| Leitsatz: | 1. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Zufahrt im Sinne von § 8 a Abs. 1 Satz 2 FStrG "einem erheblich größeren oder einem andersartigen Verkehr" als bisher dienen soll, ist nicht auf die Nutzung des Grundstücks und seiner Baulichkeiten, sondern auf Menge, Art und Zusammensetzung des konkreten Zufahrtsverkehrs abzustellen. 2. Ein "angemessener Ersatz" für eine geschlossene Zufahrt eines Grundstücks im Sinne von § 8 a Abs. 4 Satz 1 FStrG liegt grundsätzlich dann vor, wenn der Zufahrtsverkehr im bisherigen Umfang und in der bisherigen Art ohne wesentliche Erschwernis technisch über eine Ersatzzufahrt abgewickelt werden kann. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 A 54.02 | |
| Rechtsgebiete: | FStrG, BbgStrG, BbgStrVerzV |
| Schlagworte: | Planfeststellung, Bundesstraße, Unterbrechung einer Zufahrt, Ersatzzufahrt, Änderung einer Zufahrt, Nutzungsänderung, Bestandsschutz, betriebs-öffentliche Straßen, Widmungsfiktion, Straßenverzeichnis |
| Stichwort: | Ersatzzufahrt |
| Leitsatz: | 1. Zufahrten, die an der freien Strecke der Bundesstraßen im Beitrittsgebiet bereits vorhanden waren, genießen mangels einer anders lautenden Übergangsvorschrift auch ohne eine Sondernutzungserlaubnis Bestandsschutz, solange sie nicht i.S.v. § 8 a Abs. 1 FStrG geändert werden. 2. Eine endgültige Betriebseinstellung ist nicht geeignet, den Bestandsschutz für eine vorhandene Zufahrt zu beenden, wenn der Verkehr nur kurzzeitig zum Erliegen kommt und ohne quantitative oder qualitative Veränderung des Verkehrsgeschehens (vgl. § 8 a Abs. 1 Satz 2 FStrG) eine Anschlussnutzung nachfolgt. 3. Die Wahl des Ausbaustandards einer Ersatzzufahrt ist eine der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegende Rechtsfrage, die sich danach beantwortet, was "einen angemessenen Ersatz" i.S.v. § 8 a Abs. 4 Satz 1 FStrG darstellt. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 A 3.02 | |
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