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Ersatzvornahmekosten

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THUERINGER-OVG – Beschluss, 3 EO 283/07 vom 12.03.2008

Rechtsgebiete:VwGO, ThürAGVwGO, ThürVwZVG
Schlagworte:Suspensiveffekt, aufschiebende Wirkung, Sofortvollzug, sofortige Vollziehung, Ersatzvornahme, Ersatzvornahmekosten, Kosten der Ersatzvornahme, Verwaltungsvollstreckung, Zwangsmittelandrohung, Fristsetzung, Bestimmtheit
Stichwort:Ersatzvornahmekosten
Leitsatz:1. Die Heranziehung zu den Kosten der Ersatzvornahme ist weder eine Anforderung von öffentlichen Abgaben oder Kosten noch eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung; die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage entfällt daher weder nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO noch nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 30 ThürVwZVG, § 8 ThürAGVwGO.

2. Die Aufforderung, einer Handlungsverfügung "unverzüglich" nachzukommen, dürfte im Rahmen der Androhung von Zwangsmitteln in der Verwaltungsvollstreckung keine hinreichend bestimmte Fristsetzung (hier: i. S. d. § 46 Abs. 1 Satz 2 ThürVwZVG) sein.
Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 3 EO 283/07




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