JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > E > Ersatzpflicht
| Rechtsgebiete: | BAföG |
| Schlagworte: | Aktualisierungsverfahren, Ausbildungsförderung, Ersatzpflicht |
| Stichwort: | Ersatzpflicht |
| Leitsatz: | 1. § 47 a BAföG setzt bereits dem Wortlaut nach nicht voraus, dass das Verhalten desjenigen, der zum Ersatz herangezogen wird, einen Verwaltungsakt erwirkt hat, sondern dass das Verhalten der Leistung von Ausbildungsförderung herbeigeführt hat. 2. Eine inhaltlich fehlerhafte Begründung schadet bei gebundenen Verwaltungsakten grundsätzlich nicht. Das Gericht hat immer zu prüfen, ob der Bescheid mit einer anderen Begründung aufrecht erhalten werden kann. 3. Bei der Geltendmachung des Ersatzanspruchs aus § 47 a BAföG handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung. |
| Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Urteil, 2 LB 24/08 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Ersatzpflicht, Tierhaltung, Tierhalter, Pferd, Reitlehrer, Reitschüler, Schüler, Mitverschulden |
| Stichwort: | Ersatzpflicht |
| Leitsatz: | 1. Ein Ausschluss der Ersatzpflicht nach § 833 Satz 2 BGB setzt voraus, dass die Tierhaltung einen wirtschaftlich erheblichen Beitrag zum Unterhalt oder Erwerb der Tierhalterin erbringt. 2. Fehler im Umgang mit einem Pferd der Reitlehrerin sind der Reitschülerin nicht zum (Mit-)Verschulden anzurechnen, wenn das fehlerhafte Verhalten der Reitschülerin dem Vorbild der Reitlehrerin entspricht. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 24 U 128/05 | |
| Rechtsgebiete: | VwVfG M-V, BGB, GG, SpielbG M-V, GVG |
| Schlagworte: | Zusicherung, Schadensersatz, Ersatzpflicht, öffentlich-rechtlicher Vertrag |
| Stichwort: | Ersatzpflicht |
| Leitsatz: | Es ist nach § 54 Satz 2 VwVfG M-V zulässig, eine Zusicherung zum Erlaß eines Bescheides in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Bescheidadressaten zu vereinbaren. Auch in diesem Fall steht die Zusage gemäß § 38 Abs. 3 VwVfG M-V unter dem Vorbehalt im wesentlichen gleichbleibender Verhältnisse. Im öffentlichen Recht beansprucht der aus dem Rechtsinstitut des mitwirkenden Verschuldens nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB folgende Rechtsgedanke allgemein Geltung, wonach eine Ersatzpflicht für rechtswidriges staatliches Handeln nicht eintritt, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels gegen das nunmehr als rechtswidrig beanstandete staatliche Verhalten abzuwenden, wenn also für den Nichtgebrauch eines Rechtsmittels kein hinreichender Grund bestand. Wenngleich dieser Rechtsgedanke seine besondere Ausprägung in § 839 Abs. 3 BGB und § 3 StHG gefunden hat, so ist er doch nicht auf den Bereich der (deliktischen) Amtshaftung beschränkt. Insofern besteht generell kein Recht des Betroffenen, frei zu wählen, ob er den Eintritt des Schadens verhindert oder ob er den Schaden zunächst hinnimmt und dann Schadensersatz geltend macht. |
| Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Urteil, 2 L 90/01 | |
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