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Ersatzmaßnahme

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 A 52.07 vom 11.11.2008

Rechtsgebiete:GG, FStrG, NatSchG LSA
Schlagworte:Eingriff in Natur und Landschaft, Ersatzmaßnahme, Ermächtigung der Planfeststellungsbehörde, vorhabenfremder Kompensationsbedarf, Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit, Übermaßverbot, Existenzgefährdung, landwirtschaftlicher Betrieb
Stichwort:Ersatzmaßnahme
Leitsatz:1. Die Ermächtigung der Planfeststellungsbehörde, die erforderlichen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen für einen Eingriff in Natur und Landschaft festzusetzen, beschränkt sich auf den Eingriff, der Gegenstand der Planfeststellung ist. Die Planfeststellungsbehörde ist nicht befugt, im Rahmen eines straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses eine Ersatzmaßnahme zur Deckung eines Kompensationsbedarfs anzuordnen, der (teilweise) durch eine aufgrund eines gemeindlichen Bebauungsplans (§ 17b Abs. 2 Satz 1 FStrG) verwirklichte Straßenbaumaßnahme ausgelöst wird. Das gilt auch dann, wenn die planfestgestellte und die durch Bebauungsplan zugelassene Straße in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang und in der Straßenbaulast desselben Hoheitsträgers stehen.

2. Ungeachtet der Frage, ob es auch mit Blick auf die Möglichkeit von Ersatzzahlungen (hier: gemäß § 21 NatSchG LSA) überhaupt zulässig ist, zugunsten einer naturschutzrechtlichen Ersatzmaßnahme die Existenzgefährdung eines landwirtschaftlichen Betriebes in Kauf zu nehmen, erfordert es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot), im Planfeststellungsbeschluss substantiiert darzulegen, dass trotz entsprechender Bemühungen um vorrangig heranzuziehende Flächen der öffentlichen Hand und mangels anderer geeigneter Flächen Privater gerade die Inanspruchnahme der Flächen dieses Betriebes erforderlich und die Hinnahme seiner Existenzgefährdung im Hinblick auf das öffentliche Interesse an einer Kompensation des mit dem Straßenneubau verbundenen Eingriffs in Natur und Landschaft verhältnismäßig ist.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 9 A 52.07



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 15 MF 22/07 vom 07.03.2008

Rechtsgebiete:FlurbG, VwVfG
Schlagworte:Anhörung, Ausgleichsmaßnahme, Ersatzmaßnahme, Planfeststellungsbeschluss, Unternehmensflurbereinigung, vorläufige Anordnung (Flurbereinigung), Vorläufige Anordnung im Flurbereinigungsrecht
Stichwort:Ersatzmaßnahme
Leitsatz:Vor Ergehen einer vorläufigen Anordnung gegenüber einem einzelnen Betroffenen ist dieser nach § 1 Abs. 1 NVwVfG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VwVfG zur den entscheidungserheblichen Tatsachen anzuhören.

Die nach § 88 Nr. 3 Satz 1 FlurbG erforderliche Dringlickeit ist gegeben, wenn die Maßnahme nicht bis zum Erlass des Flurbereinigungsplans und seiner Ausführung warten kann. Um die mit dem Unternehmen verbundenen Eingriffe sachgerecht bewältigen zu können, besteht regelmäßig ein Interesse an der vorzeitigen Umsetzung des Unternehmens.

Auch Grundstücke, auf denen planfestgestellte Ausleichs- und Ersatzmaßnahmen ausgeführt werden, können durch eine vorläufige Anordnung nach §§ 88 Nr. 3 Satz 1, 36 Abs. 1 FlurbG entzogen werden.

Ist der dem Unternehmen zugrunde liegende Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar, sind die darin bestimmten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auch für das Flurbereinigungsverfahren verbindlich.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 15 MF 22/07

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 C 10751/06.OVG vom 25.04.2007

Rechtsgebiete:GG, Landesverfassung, BauGB, BNatSchG, LNatSchG, Landesverordnung, FFH-Richtlinie, Europäische Vogelschutzrichtlinie
Schlagworte:Bebauungsplan, Satzung, Normenkontrolle, Ortsrandstraße, Ortsumgehung, Lärmschutzwall, Wohngebiet, Straßenverkehr, Verkehr, überregionaler Verkehr, Verkehrsversorgung, Verkehrslärm, Lärmimmissionen, Durchgangsverkehr, Zielverkehr, Quellverkehr, Verkehrsentlastung, Entlastung, Verkehrsbelastung, Verkehrsuntersuchung, Innerortslage, Ableitung, Landesentwicklungsprogramm, Zielabweichung, Raumordnungsplan, Biotop, FFH-Schutzgebiet, FFH-Gebiet, Habitatschutz, Lebensraumschutz, Lebensraumtyp, Habitat, Art, Erhaltungsziel, Ausgleichsmaßnahme, Ersatzmaßnahme, Artenschutz, Verbot, Verbotstatbestand, Befreiungslage, Befreiung, Ausnahme, Ausnahmeprüfung, Ausnahmeentscheidung, Alternative, Erhaltungszustand, günstiger Erhaltungszustand, Kohärenz, Kohärenzsicherungsmaßnahme, Natura 2000-Gebiet, Vogelschutzgebiet, Abwägung, Abwägungsgebot, FFH-Verträglichkeitsprüfung, Ausfertigung, Ausfertigungsvermerk, gedankliche Schnur, landesplanerischer Beitrag, Planerforderlichkeit, Verkehrspolitik, Ziel, Verkehrsentlastungskonzept, Verkehrsprognose, Kreisstraße, Anpassungsgebot, Schutzziele, erhebliche Beeinträchtigung, wesentlicher Bestandteil, Zerschneidung, Beunruhigung, Verlärmung, Standard-Datenbogen, vorhabenspezifische Maßnahme, vorgezogene Maßnahme, funktionsgleiche Maßnahme, Erheblichkeitsschwelle, dynamische Art, Schutzmaßnahme, Kompensationsmaßnahme, öffentliches Interesse, Maßnahmenplan, Lebensstätte, Brutstätte, individuenbezogene Prüfung, populationsbezogene Prüfung, Störung, Eingriff, Vermeidung, Ausgleich, naturschutzrechtlicher Eingriff
Stichwort:Ersatzmaßnahme
Leitsatz:Die Planung einer Ortsrandstraße, die zur deutlichen und nachhaltigen Verkehrsentlastung der Innerortslage beiträgt und dafür sorgt, dass zu-, ab- und durchfließender Verkehr möglichst zügig aus der Ortschaft herausverlagert wird, kann eine Abweichung von den grundsätzlichen Anforderungen des FFH-Rechts an den Lebensraumschutz rechtfertigen.

Ebenso können die Voraussetzungen für eine Befreiung von den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen erfüllt sein.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 C 10751/06.OVG

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 8 S 1269/04 vom 02.11.2006

Rechtsgebiete:BNatSchG, NatSchG
Schlagworte:Ausgleichsmaßnahme, Ersatzmaßnahme, Naturhaushalt, Funktionen, Gleichartigkeit, Gleichwertigkeit, Wiederherstellung, Eingriffsort, Fauna, Eingriffskonzept, Ausgleichskonzept, Einschätzungsprärogative, Vertretbarkeit, Messe, Landesmesse
Stichwort:Ersatzmaßnahme
Leitsatz:1. Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft zielen auf eine gleichartige und gleichwertige Wiederherstellung der gestörten Funktionen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes in räumlich-funktionalem Zusammenhang mit dem Eingriffsort (wie BVerwG, Urteil vom 27.10.2000 - 4 A 18/99 -, BVerwGE 112, 140).

2. Geht es um den Ausgleich von Eingriffen in die Fauna, muss der räumlich-funktionale Zusammenhang zwischen Maßnahme und Eingriffsort qualitativ so beschaffen sein, dass er auch den typischen Lebensraum oder "alltäglichen Aktionsradius" der geförderten Population umfasst (hier: Maßnahmen zugunsten der ackerspezifischen Laufkäferfauna).
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 8 S 1269/04


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