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ersatzlose Befreiung nur bei gesundheitlichen oder ähnlich schwerwiegenden Gründen mit Unzumutbarkeit der Finanzierung eines Vertreters

Entscheidungen der Gerichte




BSG – Urteil, B 6 KA 13/06 R vom 06.02.2008

Rechtsgebiete:GG, SGB V
Schlagworte:ertragsärztliche Versorgung - Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst - Stellen eines geeigneten Vertreters bei Ausschluss durch den Vertragsarzt - ersatzlose Befreiung nur bei gesundheitlichen oder ähnlich schwerwiegenden Gründen mit Unzumutbarkeit der Finanzierung eines Vertreters
Stichwort:ersatzlose Befreiung nur bei gesundheitlichen oder ähnlich schwerwiegenden Gründen mit Unzumutbarkeit der Finanzierung eines Vertreters
Leitsatz:1. Auch ein Arzt, der wegen Ungeeignetheit von der persönlichen
Erbringung des Notfalldienstes ausgeschlossen ist, hat grundsätzlich auf eigene Kosten einen Vertreter für die Durchführung der ihm obliegenden Einsätze zu stellen.

2. Eine ersatzlose Befreiung vom Notfalldienst kommt nur in Betracht, sofern aus gesundheitlichen oder ähnlich schwerwiegenden Gründen die Praxistätigkeit des Arztes eingeschränkt ist und ihm deshalb die Finanzierung eines Vertreters nicht mehr zugemutet werden kann.
Volltext: BSG - Urteil, B 6 KA 13/06 R




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