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HESSISCHER-VGH – Urteil, 4 C 1347/08.N vom 25.06.2009

Rechtsgebiete:BauGB, BNatSchG, V-RL
Schlagworte:Artenschutz, Ausgleichsmaßnahme, Ausweichhabitat, Befreiung, Befristung, Bestandsgefährdung, Erhaltungszustand, Ersatzlebensraum, Pachtvertrag, Vogelschutz
Stichwort:Ersatzlebensraum
Leitsatz:Eine der Gemeinde lediglich befristet erteilte Befreiung nach § 62 Abs. 1 BNatSchG a.F. ist nicht geeignet, den mit dem Vollzug einer gemeindlichen Straßenplanung durch Bebauungsplan einhergehenden Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Verbote des § 42 Abs. 1 Nrn. 1, 3 BNatSchG a.F. zu überwinden.

Ein im Befreiungsbescheid vorgegebenes artenschutzrechtliches Ausgleichskonzept zur Erhaltung der Arten in ihrem Bestand und in ihrer Populationsgröße bedarf einer dauerhaften rechtlichen Absicherung. Diese ist in Bezug auf Flächen, die nicht in den Bebauungsplan aufgenommen worden sind, sich auch nicht im Eigentum der Gemeinde befinden und über die die Gemeinde einen Pachtvertrag mit entsprechender Unterverpachtung lediglich über einen Zeitraum von 10 Jahren geschlossen hat, nicht gewährleistet.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 4 C 1347/08.N




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