JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > E > Ersatzland
| Rechtsgebiete: | BauGB |
| Schlagworte: | Ausübung, Austauschland, Entstehung, Ersatzland, Flächennutzungsplan, Teilfläche, unbebaut, Verwendungszweck, Allgemeines Vorkaufsrecht, Vorratshaltung, Wohl der Allgemeinheit |
| Stichwort: | Ersatzland |
| Leitsatz: | Die Ausübung des allgemeinen (Flächennutzungsplan-)Vorkaufsrechts nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB ist vom Wohl der Allgemeinheit nach § 24 Abs. 3 BauGB nur dann gerechtfertigt, wenn der konkrete Verwendungszweck darin besteht, das Grundstück in absehbarer Zeit unmittelbar oder doch mittelbar Wohnzwecken zuzuführen. Soll das Grundstück unmittelbar Wohnzwecken zugeführt werden, setzt dies zumindest voraus, dass in absehbarer Zeit ein entsprechender Bebauungsplan aufgestellt werden soll. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 5 S 574/08 | |
| Rechtsgebiete: | FStrG, BNatSchG, 16. BImSchV |
| Schlagworte: | Planfeststellung, Planrechtfertigung, Netzverknüpfung, Ersatzland, Lärmschutz, Beurteilungspegel, Lkw-Anteil, Geschwindigkeit, Straßenoberfläche. |
| Stichwort: | Ersatzland |
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Das Bereitstellen von Ersatzland als eine besondere Art der enteignungsrechtlichen Entschädigung muss in der Planfeststellung grundsätzlich nicht abschließend erörtert und beschieden werden. 2. "Geeignete projektbezogene Untersuchungsergebnisse" gem. Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV müssen auf ausreichenden empirischen Erkenntnissen beruhen, aus denen in wissenschaftlich korrekter Weise Schlussfolgerungen für die zu beurteilende Situation gezogen werden. Eine mathematisch "zwingende" Beweisführung ist dagegen nicht erforderlich. 3. Die Regelung in der 16. BImSchV in Verbindung mit den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (Ausgabe 1990) - RLS 90 - über die höchste zugrunde zu legende Geschwindigkeit (Pkw 130 km/h; Lkw 80 km/h) ist mit höherrangigem Recht vereinbar. 4. Die Berücksichtigung eines Korrekturwerts "DStrO" von -2 dB(A) nach der Fußnote zur Tabelle B der Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV für die Verwendung des lärmmindernden Straßenbelags "Splittmastixasphalt, 0/8 und 0/10 ohne Absplittung" begegnet keinen Bedenken. 5. Ein bereits vorhandener Verkehrslärm (Vorbelastung) und die durch den Bau oder durch die wesentliche Änderung einer öffentlichen Straße entstehende zusätzliche Lärmbeeinträchtigung dürfen zu keiner Gesamtbelastung führen, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt (vgl. Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 9.95 - BVerwGE 101, 1). Bei der für diesen Maßstab vorzunehmenden Gesamtbewertung darf eine künftig geringere Verkehrsbelastung auf einer vorhandenen Bundesstraße, zu deren Entlastung eine Autobahn errichtet wird, berücksichtigt werden. Urteil des 4. Senats vom 11. Januar 2001 - BVerwG 4 A 13.99 - |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 A 13.99 | |
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