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Ersatzfläche

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 C 10713/08.OVG vom 08.07.2009

Rechtsgebiete:BauGB
Schlagworte:Grundeigentum, Eigentum, Betrieb, Gartenbaubetrieb, Existenz, Existenzgefährdung, Straße, Ersatzfläche, Enteignung, Ersatzlandenteignung, Enteignungsverfahren, Abwägung, Nullvariante, Alternative, Zufahrt
Stichwort:Ersatzfläche
Leitsatz:1. Zur gemeinsamen Planung einer Straße durch zwei benachbarte Gemeinden.

2. Kann die Verwirklichung eines Straßenbauvorhabens zur Existenzgefährdung eines gartenbaulichen Betriebs führen, handelt die Gemeinde im Rahmen der darauf bezogenen Bauleitplanung abwägungsfehlerfrei, wenn die Möglichkeit besteht, geeignetes Ersatzland in ausreichendem Umfang zu verschaffen. Einzelheiten der Inanspruchnahme des Betriebsgeländes bleiben einem nachfolgenden Enteignungsverfahren - etwa durch eine Ersatzlandenteignung (§ 90 BauGB) - vorbehalten.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 C 10713/08.OVG



HESSISCHER-VGH – Urteil, 3 N 2585/01 vom 29.01.2004

Rechtsgebiete:BauGB, VwGO
Schlagworte:Antragsbefugnis, Aufhebung, Bebauungsplan, Ersatzfläche, Natur- und Landschaftsschutz, Rechtsschutzbedürfnis
Stichwort:Ersatzfläche
Leitsatz:1. Die Aufhebung einer Ersatzfläche, die zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt worden war, kann Rechte des Antragstellers in einem Normenkontrollverfahren nicht unmittelbar verletzen, weil der Natur- und Landschaftsschutz lediglich objektive, dem Einzelnen nicht zugeordnete Ziele des Gemeinwohls verfolgt (wie BVerwG, U. v. 17.01.2001 - 6 CN 3/00 - Buchholz 406.401 § 15 BNatSchG Nr. 10).

2. Eine geltend gemachte Rechtsverletzung durch Aufhebung einer zum naturschutzrechtlichen Ausgleich gedachten Ersatzfläche ist als geringwertig und daher unbeachtlich anzusehen, wenn die Anlegung einer in der Ersatzfläche vorgesehenen Streuobstwiese noch nicht erfolgt ist, die Fläche nach wie vor zum Außenbereich gehört, die Entfernung der Ersatzfläche zu dem nächstgelegenen bewohnten Gebäude 35 m beträgt und auf dem zwischen Ersatzfläche und Wohnbaufläche befindlichen Flurstück ohnehin eine landwirtschaftliche Nutzung zulässig ist.

3. Ein negatives Betroffensein in einem abwägungserheblichen Interesse kann bei einer inhaltlichen Verknüpfung der Änderung von Landschaftsschutzgrenzen und der Aufstellung eines Bebauungsplans gegeben sein (BVerwG, B. v. 18.12.1987 - 4 BN 1/87 - NVwZ 1988, 728), wenn die die Antragsbefugnis begründende geltend gemachte Rechtsverletzung gerade durch die angegriffene Norm verursacht wird (vgl. BVerwG, B. v. 13.12.1996 - 4 NB 26.96 - NVwZ 1997, 682). An diesem inneren Kausalzusammenhang fehlt es, wenn durch den angegriffenen Bebauungsplan lediglich allgemein die Voraussetzungen für eine Überplanung des Geländes erleichtert werden sollen, ohne dass bereits feststeht, in welcher Form die zukünftige Überplanung ausgeführt werden soll.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 3 N 2585/01


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