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Ersatz-/Komplementärunterricht

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BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 11.97 vom 17.06.1998

Rechtsgebiete:GG, bwSchulG, NGVO
Schlagworte:Ethikunterricht, Religionsunterricht, Ersatz-/Komplementärunterricht, Neutralität in der Schule, Gebot inhaltlicher und curricularer Gleichgewichtigkeit der Fächer Ethik und Religion.
Stichwort:Ersatz-/Komplementärunterricht
Leitsatz:Leitsätze:

Art. 7 Abs. 1 GG enthält einen umfassenden schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Dieser gibt dem Staat die Befugnis, neue und zusätzliche Unterrichtsfächer wie das Fach Ethik einzuführen.

Das Unterrichtsfach Ethik muß von seinem Inhalt her weltanschaulich und religiös neutral unterrichtet werden. Die Vermittlung der für das Zusammenleben essentiellen und unerläßlichen Grundwerte ist dadurch nicht ausgeschlossen.

Das Fach Ethik darf auch ausschließlich für die nicht am Religionsunterricht teilnehmenden Schüler verpflichtend eingerichtet werden. Geschieht dies, so muß das Fach Ethik als ein dem ordentlichen Lehrfach Religion gleichwertiges Fach ausgestaltet werden.

Urteil des 6. Senats vom 17. Juni 1998 - BVerwG 6 C 11.97 -

I. VG Freiburg vom 08.03.1995 - Az.: VG 2 K 1125/94 -
II. VGH Mannheim vom 01.07.1997 - Az.: VGH 9 S 1126/95 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 6 C 11.97




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