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OLG-DRESDEN – Beschluss, 2 VAs 4/02 vom 19.05.2003

Rechtsgebiete:StPO, BDSG, SächsDSG, EGGVG
Schlagworte:Datenschutz, Errichtungsanordnug, Verwaltungsbehörde, Staatsanwaltschaft, Verfahrensregister, Datenspeicherung, Erforderlichkeit, Löschung
Stichwort:Errichtungsanordnug
Leitsatz:1. Die Vorschrift des § 489 Abs. 2 StPO begründet das grundsätzliche subjektive Recht eines Betroffenen auf Löschung seiner personenbezogenen Verfahrensdaten; für die Rechtsschutzgewährung ist der Rechtsweg nach §§ 23 ff EGGVG eröffnet.

2. Jedenfalls auf Antrag des Betroffenen hat die Staatsanwaltschaft eine Einzelfallprüfung der weiteren Datenspeicherung vorzunehmen. Hierbei hat sie den vom Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil entwickelten Zweckbindungsgrundsatz zu beachten.
Volltext: OLG-DRESDEN - Beschluss, 2 VAs 4/02




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