JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > E > Errichtung
| Rechtsgebiete: | LAbwAG, AbwAG |
| Schlagworte: | Abgabe, Abgabefreiheit, Abgabenerhebung, Abgabenfestsetzung, Abgabepflicht, Abwasser, Abwasserabgabe, Abwasserabgabenrecht, Abwasserabgabefreiheit, Abwasserabgabepflicht, Aufwendung, Aufwendungen, Bauphasenprivileg, Doppelbelastung, Einleiten, Einleiter, Einrichtung, Errichtung, Erweiterung, Investition, Investitionsaufwendung, Investitionsaufwendungen, Investitionskosten, Kanal, Kanalisation, Kanalsystem, Lenkungsfunktion, Lenkungswirkung, Niederschlag, Niederschlagswasser, Niederschlagswasserabgabe, Niederschlagswasserabgabefreiheit, Niederschlagswasserabgabepflicht, Regen, Regenwasser, Regenwasserkanal, Schadstoff, Schadstofffracht, Trennkanalisation, Verrechnung |
| Stichwort: | Errichtung |
| Leitsatz: | Die Verrechnung einer Abwasserabgabe für das Einleiten von Niederschlagswasser mit Investitionsaufwendungen nach § 6 Abs. 5 LAbwAG in der bis zur Änderung durch Gesetz vom 2. März 2006 geltenden Fassung (jetzt § 6 Abs. 6 LAbwAG) setzt voraus, dass für die von der Maßnahme betroffene Einleitung bereits eine Abwasserabgabe gezahlt worden ist. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 7 A 10562/08.OVG | |
| Rechtsgebiete: | LSA BauO |
| Schlagworte: | Stellplatz, Mehrbedarf, Erssatzbau, Bestandsschutz, Änderung, Errichtung |
| Stichwort: | Errichtung |
| Leitsatz: | Unter den Begriff Änderung einer baulichen Anlage in § 48 Abs.1 S. 2 BauO LSA fällt nicht die vollständige Beseitigung einer Anlage unter anschließender Neuerrichtung; auch dann nicht, wenn die ursprüngliche Nutzung mit der nunmehrigen Nutzung vergleichbar war. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 L 80/08 | |
| Rechtsgebiete: | BauGB |
| Schlagworte: | Funktionslosigkeit, Bauverbot, Errichtung, Nutzungsänderung, Nutzungserweiterung, Befreiung, Abweichung, Grundzüge der Planung, Städtebauliche Vertretbarkeit |
| Stichwort: | Errichtung |
| Leitsatz: | 1. Ein Bauverbot steht der Nutzungsänderung bereits vorhandener baulicher Anlagen entgegen, wenn es (auch) nutzungsbezogene städtebauliche Ziele verfolgt, die nach Art und Umfang der geänderten Nutzung erstmals oder stärker als bisher beeinträchtigt werden (Fortführung des Senatsurteils vom 10.03.1993 - 8 S 3004/92 -, VGHBW-Ls 1993, Beil.5; hier: Bauverbot u.a. zum Schutz von Ruhe und Erholung im Blockinnern). 2. Eine Befreiung von einer bauplanerischen Festsetzung berührt die Grundzüge der Planung unter anderem dann im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB, wenn sie aus Gründen begehrt wird, die in gleicher Weise eine Vielzahl anderer von der Festsetzung betroffener Eigentümer anführen könnten. 3. Eine Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans ist städtebaulich vertretbar im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB, wenn sie - im Rahmen der Grundzüge der vorhandenen Planung - auch Gegenstand einer mit § 1 BauGB in Einklang stehenden Festsetzung dieses Plans sein könnte. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 8 S 361/06 | |
| Rechtsgebiete: | GG, BImSchG, UVPG, VwVfG, 4. BImSchV, 9. BImSchV |
| Schlagworte: | Versuchsanlage, Genehmigung, Weiterbetrieb, Verlängerungsantrag, altes Recht, neues Recht, Bestandsschutz, Eigentumsgarantie, Anspruch auf Genehmigung, Vertrauensschutz, vereinfachtes Verfahren, Fristverlängerung, Umweltverträglichkeitsprüfung, Errichtung, Betrieb, Vorhaben, Übergangsregelung |
| Stichwort: | Errichtung |
| Leitsatz: | 1. Die Verlängerung einer auf der Grundlage des § 2 Abs. 3 der 4. BImSchV (in der vor dem 3.8.2001 geltenden Fassung) erteilten befristeten Genehmigung für eine Versuchsanlage richtet sich nach dem Recht, das zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Verlängerungsantrag gilt. Ist danach die Erteilung einer Versuchsanlagengenehmigung für UVP-pflichtige Vorhaben nicht mehr möglich, kommt auch die Verlängerung einer nach altem Recht erteilten Genehmigung nicht mehr in Betracht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes oder Vertrauensschutzes. 2. Der (Weiter-)Betrieb einer nach altem Recht ohne UVP befristet genehmigten und betriebenen (und in der Anlage zum UVPG in der seit dem 3.8.2001 geltenden Fassung als UVP-pflichtig aufgeführten) technischen Anlage stellt ein Vorhaben im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a UVP-Gesetz dar und bedarf daher einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Etwas anderes gilt nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UVPG nur dann, wenn der Antrag auf Verlängerung der nach altem Recht erteilten Genehmigung vor dem 14.3.1999 gestellt worden ist. |
| Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 1 EO 814/03 | |
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