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Erprobung einer Lernmethode als Befristungsgrund

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LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 13 Sa 2099/04 vom 20.12.2005

Rechtsgebiete:TzBfG, SR 2y BAT
Schlagworte:Erprobung einer Lernmethode als Befristungsgrund
Stichwort:Erprobung einer Lernmethode als Befristungsgrund
Leitsatz:Die Erprobung und Entwicklung einer neuen Lernmethode kann als Aufgabe von begrenzter Dauer und damit als Sachgrund für die Befristung anerkannt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Erprobung und Entwicklung ohne exakte zeitliche und inhaltliche Vorgaben erfolgen soll.
Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Urteil, 13 Sa 2099/04




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