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OLG-HAMBURG – Urteil, 5 U 194/03 vom 09.09.2004

Rechtsgebiete:UWG, BGB, TDG
Schlagworte:EroticsLive
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Leitsatz:1. Der im Impressum einer Internetseite als Verantwortlicher genannte Diensteanbieter ist - insbesondere im Fall des sog. Domain-Hiding - für die zugänglich gemachten Leistungen auch dann verantwortlich, wenn er nicht Domain-Inhaber ist. Objektiv widersprüchliche Impressum-Angaben, die auf zwei unterschiedliche Unternehmen verzweigen begründen jedenfalls eine Verantwortlichkeit als Mitstörer.

2. Zu dem Verteidigungsvorbringen eines für die Versendung von Spam-Mail (Mit)Verantwortlichen, ein unbekannter Dritter habe seine Impressum-Angaben missbraucht und ohne sein Wissen mit einer anderen Seite verlinkt.
Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 5 U 194/03




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