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Erörterung des Sach- und Streitstands

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Beschluss, BVerwG 7 B 106.02 vom 16.06.2003

Rechtsgebiete:VwGO, ZPO
Schlagworte:Beweisaufnahme, Erörterung des Sach- und Streitstands, Erörterung des Beweisergebnisses, Hinweispflichten des Gerichts, Verletzung rechtlichen Gehörs, Abhilfeverfahren.
Stichwort:Erörterung des Sach- und Streitstands
Leitsatz:1. § 279 Abs. 3 ZPO in seiner Neufassung durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887) begründet für den Verwaltungsprozess keine neuen, nicht schon bisher durch § 104 Abs. 1 und § 108 Abs. 2 VwGO vorgeschriebenen Verfahrenspflichten des Gerichts. Das Gleiche gilt im Hinblick auf § 86 Abs. 3 VwGO für § 139 Abs. 2 n.F. ZPO.

2. Ist gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts durch Bundesgesetz die Berufung ausgeschlossen, kann jedoch nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht oder das Bundesverwaltungsgericht Revision eingelegt werden (§ 135 VwGO), so ist kein Raum für ein Abhilfeverfahren entsprechend § 321a ZPO.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 7 B 106.02




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