JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > E > ernstliche Richtigkeitszweifel
| Rechtsgebiete: | GG, GVO, VermG, VwRehaG, VwGO |
| Schlagworte: | Grundstücksverkehrsgenehmigung, Antrag auf Zulassung der Berufung, Bodenreform, Kreisverweis, besatzungshoheitlich, (verwaltungsrechtliche) Rehabilitierung beantragt, offensichtlich unbegründeter Antrag, ernstliche Richtigkeitszweifel, besondere rechtliche Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung, Aufklärungsrüge, (kein) Beruhen auf Verfahrensmangel, Rügeverlust |
| Stichwort: | ernstliche Richtigkeitszweifel |
| Leitsatz: | 1. Im Rahmen des Verfahrens auf Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung nach der GVO dürfen die Erfolgsaussichten eines gestellten, aber noch nicht abschließend beschiedenen Rehabilitierungsantrages in den Blick genommen werden. 2. Kann - insbesondere auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung - die sichere Prognose getroffen werden, dass die Entscheidung im verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsverfahrens nicht zu einer Rückgabe des Grundstücks führen kann, so ist die Grundstücksverkehrsgenehmigung in entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO zu erteilen. |
| Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Beschluss, OVG 3 N 95.07 | |
| Rechtsgebiete: | GG, VwGO, KAG |
| Schlagworte: | Berufungszulassungsantrag, ernstliche Richtigkeitszweifel, Grundgebühr, Vorhalteleistung, Inanspruchnahme der V., Inanspruchnahmewille, dezentrale Schmutzwasserentsorgung, Fäkalienbeseitigung, Anschluss- und Benutzungszwang, Fäkalienentsorgungssatzung, Bekanntmachungsfehler, Unwirksamkeit des Anschluss- und Benutzungszwangs, Heilungssatzung, rückwirkende Anordnung der Anschluss- und Benutzungszwangs, keine rückwirkende Fiktion der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung |
| Stichwort: | ernstliche Richtigkeitszweifel |
| Leitsatz: | Hat ein Grundstückseigentümer bei einem durch formell unwirksame Satzung angeordneten Anschluss- und Benutzungszwang die öffentliche Fäkalienentsorgungseinrichtung für die Entsorgung seiner Fäkaliengrube nicht in Anspruch genommen, führt die rückwirkende Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs mittels einer Heilungssatzung nicht dazu, dass nachträglich eine Inanspruchnahme der Vorhalteleistung vorliegt, die zur Erhebung einer Grundgebühr berechtigt. |
| Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Beschluss, OVG 9 N 208.05 | |
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