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ernsthafter Schaden

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 10751/07.OVG vom 12.08.2008

Rechtsgebiete:AufenthG, EGRL 2004/83
Schlagworte:Asylrecht, Aufenthaltsrecht, Gefahr, erhebliche konkrete Gefahr, extreme Gefahr, extreme allgemeine Gefahrenlage, individuelle Gefahr, erhebliche individuelle Gefahr, tatsächliche Gefahr, Abschiebung, Abschiebungsschutz, Abschiebungshindernis, Afghanistan, Paktia, Sperrwirkung, Versorgung, Unterkunft, Sicherheit, Sicherheitslage, Versorgungslage, Leib und Leben, Zivilbevölkerung, Konflikt, bewaffneter Konflikt, subsidiärer Schutz, Qualifikationsrichtlinie, ernsthafter Schaden, willkürliche Gewalt, Waffengewalt
Stichwort:ernsthafter Schaden
Leitsatz:Zur extremen allgemeinen Gefahrenlage bei der Rückkehr eines arbeitsfähigen, männlichen afghanischen Staatsangehörigen zu seinen in der Provinz Paktia lebenden Familienangehörigen.

Subsidiären Schutz gemäß Art. 2 Buchst. e, 15 Buchst. c EGRL 2004/83 kann grundsätzlich derjenige nicht beanspruchen, der keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht hat, im Rückkehrfall beispielsweise in eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts zu geraten oder einen anderen ernsthaften Schaden zu erleiden.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 10751/07.OVG



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, A 2 S 229/07 vom 08.08.2007

Rechtsgebiete:EGRL 04/83, AufenthG
Schlagworte:Qualifikationsrichtlinie, Subsidiärer Schutz, Innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, Individuelle Bedrohung, Ernsthafter Schaden, Erwägungsgrund, Irak
Stichwort:ernsthafter Schaden
Leitsatz:1. Begründungserwägungen - hier die 26. Begründungserwägung zur RL 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie) -, die einem gemeinschaftlichen Rechtsakt vorangestellt werden, sind integraler Bestandteil des Rechtsakts und deshalb zur Auslegung seiner Regelungen - hier Art. 15 lit. c) RL 2004/83/EG - heranzuziehen.

2. Die Regelung über die Gewährung eines subsidiären Schutzstatus nach Art. 15 lit. c) RL 2004/83/EG entspricht - bei der Abgrenzung einer individuellen Gefahrenlage für den betreffenden Ausländer von allgemeinen Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes mehr oder weniger gleichartig ausgesetzt sind - im Kern der bisherigen Rechtslage nach § 60 Abs. 7 AufenthG (ebenso OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.12.2006 - 1 LA 125/06 - Juris).
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, A 2 S 229/07

HESSISCHER-VGH – Urteil, 3 UE 3238/03.A vom 09.11.2006

Rechtsgebiete:AufenthG, Richtlinie 2004/83/EG
Schlagworte:Abschiebungsschutz, bewaffneter Konflikt, ernsthafter Schaden, Qualifikationsrichtlinie, subsidiärer Schutz, unmittelbare Geltung
Stichwort:ernsthafter Schaden
Leitsatz:1. Bis zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 29.04.2004 (2004/83/EG, Qualifikationsrichtlinie) in nationales Recht tritt neben die in § 60 Abs. 7 AufenthG geregelten Fallgruppen als Unterfall ein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß Art. 15 (Buchstabe c), Art. 18 QRL als unmittelbarer Rechtsanspruch hinzu.

2. Ein ernsthafter Schaden i. S. v. Art. 15 (Buchst. c) QRL setzt eine individuelle Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts voraus.

Die Wahl des völkerrechtlichen Begriffs des bewaffneten Konflikts als kriegsgleichem oder bürgerkriegsgleichem Zustand erfordert ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit der Auseinandersetzungen. Deren Folgen (schlechte Sicherheits- und Versorgungslage, Kriminalität usw.) fallen nicht in den Regelungsbereich der Vorschrift.

Sie betreffen die Bevölkerung allgemein, so dass § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG anzuwenden ist (ebenso Erwägungsgrund 26 QRL).
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 3 UE 3238/03.A


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