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Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 26.03 vom 15.03.2005

Rechtsgebiete:AufenthG, AuslG, VereinsG, BayVwVfG, StGB
Schlagworte:Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Ausweisungsgründe, Verbrauch von Ausweisungsgründen, Vertrauensschutz, Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, vereinsrechtliches Betätigungsverbot, Vorfeldunterstützung des internationalen Terrorismus, PKK und Nachfolgeorganisationen, ERNK, Unterstützung des Terrorismus, Unterstützungsbegriff, latente Gefährdung, Demonstrationsteilnahme, Veranstaltungsteilnahme, Meinungsfreiheit, Verhältnismäßigkeit, Zeugen vom Hörensagen, Distanzierung gegenüber terroristischen Zielen, Verwertung von V-Mann-Aussagen, Zeugenbeweis betr. Wiedererkennen von Personen
Stichwort:ERNK
Leitsatz:1. Auch die bloße Teilnahme an Demonstrationen oder anderen Veranstaltungen kann einen Verstoß gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG) und damit zugleich einen Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 2 AuslG darstellen, wenn sie unter dem Gesichtspunkt der maßgeblichen Verbotsgründe erheblich ist, auf die verbotene inländische Tätigkeit des Vereins bezogen und konkret geeignet ist, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Außenwirkung zu erzielen.

2. Als Unterstützung einer Vereinigung, die ihrerseits den internationalen Terrorismus unterstützt (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alternative AuslG), ist jede Tätigkeit anzusehen, die sich - für den Ausländer erkennbar - in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten einer solchen Vereinigung auswirkt und damit ihr Gefährdungspotenzial stärkt.

3. An einem Unterstützen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alternative AuslG fehlt es hingegen, wenn jemand lediglich einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die Unterstützung des internationalen Terrorismus befürwortet und nur dies durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen in Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach außen vertritt.

4. Die Schwelle für das Eingreifen des durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz ab 1. Januar 2002 eingeführten neuen Versagungsgrundes nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alternative AuslG ist nach dem erkennenden Willen des Gesetzgebers angesichts der außerordentlichen Gefahren des internationalen Terrorismus deutlich niedriger anzusetzen als die Anforderungen an eine persönliche und konkrete Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland nach der bereits früher geltenden ersten Alternative dieser Bestimmung.

5. Ob ein Ausländer die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alternative AuslG erfüllt, kann erst nach einer umfassenden und konkreten Prüfung der Aktivitäten der Vereinigung und des Verhaltens des Ausländers durch eine wertende Gesamtbetrachtung entschieden werden.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 26.03



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 13 S 1111/01 vom 11.07.2002

Rechtsgebiete:AuslG, StAG
Schlagworte:erleichterte Einbürgerung, rechtsstaatliches Rückwirkungsverbot, Übergangsregelung, Ausschlussgrund, Unterstützung sicherheitsrelevanter Bestrebungen, tatsachengestützter Verdacht, PKK, ERNK, Nachfolgeorganisation, KADEK, YDK
Stichwort:ERNK
Leitsatz:1) Nach der Übergangsregelung des § 102a AuslG i.d.F. vom 9.1.2002 (n.F.) sind die Ausschlussgründe des § 86 Nr. 2 und 3 AuslG i.d.F. vom 15.7.1999 (n.F.) auch auf bis zum 16.3.1999 gestellte Einbürgerungsanträge anzuwenden. Darin liegt keine rechtsstaatlich unzulässige Rückwirkung.

2) Auch nach dem auf dem 8. Parteikongress der PKK gefassten Beschluss, alle Aktivitäten im Namen der PKK einzustellen und den KADEK (Freiheits- und Demokratiekongress Kurdistans) zu gründen, sowie nach der "Auflösung" der ERNK und "Gründung" der an ihre Stelle tretenden YDK (Kurdische Demokratische Volksvereinigung) ist nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht hinreichend glaubhaft, dass sich diese Organisationen von den bisherigen, gegen die Sicherheit des Bundes gerichteten und durch die Anwendung von Gewalt und darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdenden Bestrebungen der PKK abgewandt haben.

3) Ein Einbürgerungsbewerber, der in der Vergangenheit in § 86 Nr. 2 AuslG n.F. angesprochene, gegen die Sicherheit des Bundes gerichtete und durch die Anwendung von Gewalt und darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdende Bestrebungen der PKK unterstützt hat, hat sich nicht glaubhaft von diesen Bestrebungen abgewandt, wenn er weiterhin kontinuierlich an politischen Veranstaltungen einer Vorfeldorganisation der PKK (bzw. der KADEK oder der YDK) teilnimmt.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 13 S 1111/01

THUERINGER-OVG – Urteil, 3 KO 540/97 vom 29.05.2002

Rechtsgebiete:GG, AsylVfG, AuslG, EuRHÜ, EuRHÜ-Zusatzprotokoll, EuTerrÜ
Schlagworte:Asylanspruch, Abschiebungsschutz, Ausschlussgrund für Abschiebungsschutz, Kurde, Gruppenverfolgung, Fluchtalternative, Westtürkei, Rückkehrergefährdung, Auslandsaufenthalt, Asylantrag, Exilaktivitäten, PKK, ERNK, "Kurdisches Haus Leipzig e V", Auslandsüberwachung, Strafnachrichtenaustausch, Grenzregime
Stichwort:ERNK
Leitsatz:1. Niedrig profilierte Exilaktivitäten zugunsten der PKK nahe stehender Organisationen (hier: "Kurdisches Haus Leipzig e. V.") lösen kein beachtliches Verfolgungsrisiko aus (im Anschluss an Senatsurteil vom 25. November 1999 - 3 KO 165/96-).

2. Zum Verfolgungsrisiko wegen geringfügiger Bestrafung nach dem Vereinsgesetz (hier: Geldstrafe von 10 Tagessätzen).
Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 3 KO 540/97

OLG-KOBLENZ – Beschluss, 2 StE 5/00 vom 09.11.2000

Rechtsgebiete:StGB
Schlagworte:Staatsschutzsache, Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, PKK, ERNK, Bewährung Kurde
Stichwort:ERNK
Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 2 StE 5/00


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