JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > E > Erneuerung
| Rechtsgebiete: | ThürStrG, ThürKAG, ThürVwVfG |
| Schlagworte: | Abwasseranlage, Einleitung, Einleitungsgebühr, Entgelt, Erneuerung, Ersatzmaßstab, Gebühr, Gebührenerhebung, Herstellung, Kommunale Einrichtung, Kostenbeteiligung, Mitbenutzung, Nachforderung, Öffentlich-rechtlicher Vertrag, Ortsdurchfahrtenrichtlinie, Straßenbaulast, Straßenbaulastträger, Straßenentwässerung, Straßenentwässerungsgebühr, Straßenoberflächenentwässerung, Straßenoberflächenwasser, Träger der Straßenbaulast, Unterhaltungskosten, Vergleichsvertrag |
| Stichwort: | Erneuerung |
| Leitsatz: | 1. Normzweck des § 23 Abs. 5 ThürStrG ist es, dem Träger der Straßenbaulast einen vereinfachten und pauschalierenden finanziellen Ausgleich für die Mitbenutzung der Anlage eines kommunalen Einrichtungsträgers zur Straßenentwässerung zur Verfügung zu stellen, der alle Kosten der Mitbenutzung einschließlich der laufenden Unterhaltungskosten während der Nutzungsdauer der Anlage im Voraus abdeckt. § 23 Abs. 5 Satz 3 ThürStrG schließt daher im Fall einer Kostenbeteiligung im Sinne des Satzes 1 auch jede spätere Gebührenerhebung für die Mitbenutzung der betreffenden Anlage auf die Dauer ihrer Nutzungszeit aus. 2. Für die Höhe der Kostenbeteiligung des Straßenbaulastträgers kommt es ausschließlich auf die - fiktiven - Kosten an, die der Bau einer straßeneigenen Entwässerung erfordern würde. Weder die konkreten Kosten der Herstellung oder Erneuerung der kommunalen Entwässerungsanlage noch die konkreten Kosten ihrer laufenden Unterhaltung sind maßgeblich. 3. Zu Voraussetzungen und Grenzen von Verträgen über die Höhe der Kostenbeteiligung im Anwendungsbereich des § 23 Abs. 5 ThürStrG. 4. Der Ausschluss der Gebührenerhebung nach § 23 Abs. 5 Satz 3 ThürStrG wirkt auch zulasten eines kommunalen Einrichtungsträgers, der die zur Straßenentwässerung mitbenutzte Anlage später übernommen und zum Bestandteil einer neuen Einrichtung gemacht hat. 5. Die Erhebung von Straßenentwässerungsgebühren ist auch dann gemäß § 23 Abs. 5 Satz 3 ThürStrG ausgeschlossen, wenn die Kostenbeteiligung in ihrer Höhe nicht den Anforderungen des § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG entspricht. Der Träger der kommunalen Einrichtung ist in einem solchen Fall auf die Möglichkeiten einer Nachforderung beschränkt. |
| Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 4 EO 129/06 | |
| Rechtsgebiete: | KAG SH |
| Schlagworte: | Aufwandsverteilung, Erneuerung, Gemeindeanteil, Instandsetzung, Straßenausbaubeitrag, Straßenkategorie |
| Stichwort: | Erneuerung |
| Leitsatz: | 1. Bei der Erneuerung wird die Straße bzw. eine Teileinrichtung - wie bei der erstmaligen Herstellung - in einen Zustand versetzt, der auf längere Zeit den voraussichtlichen Anforderungen des Verkehrs genügt, d.h. die Nutzungsdauer der Einrichtung wird verlängert. Dies kann auch der Fall sein, wenn eine verschlissene Fahrbahn nicht entfernt, sondern als Unterbau für eine neue mehrschichtige Fahrbahn verwendet wird. 2. Für die Feststellung des Gemeindeanteils am beitragsfähigen Aufwand hat sich die Zuordnung zu einer in der Beitragssatzung vorgesehenen Straßenkategorie an allen wesentlichen, für die Straße insgesamt bedeutsamen und sie überwiegend charakterisierenden Merkmalen auszurichten. Dabei ist von der Funktion der Straße im Gesamtverkehrsnetz der Gemeinde auszugehen, wie sie durch ihre Lage, die Art der Ausgestaltung und die Belastung ihrer Ausprägung gefunden hat. Verkehrszählungen können dabei Anhaltspunkte geben, aber auf eine rein mathematische vergleichende Betrachtungsweise kommt es nicht an. 3. Außerhalb des Gemeindegebietes liegende bevorteilte Grundstücke können grundsätzlich nicht zu einem Ausbaubeitrag herangezogen werden. |
| Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Beschluss, 2 MB 21/08 | |
| Rechtsgebiete: | BauNVO |
| Schlagworte: | Baugebiet, Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung, Erneuerung, Gebietscharakter, Bestandsschutz |
| Stichwort: | Erneuerung |
| Leitsatz: | Von der Regelung für baugebietswidrige Vorhaben nach § 1 Abs. 10 BauNVO kann auch dann Gebrauch gemacht werden, wenn die Anlage bereits vor dem Erlass oder der Änderung des Bebauungsplans nicht (mehr) hätte genehmigt werden können; das gilt jedenfalls, wenn sie aufgrund einer bestandskräftigen Baugenehmigung Bestandsschutz genießt. |
| Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 4 BN 38.07 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, KAG Bb |
| Schlagworte: | Zulassung, Berufung, Teilanlage, einseitige Bebaubarkeit, Marktplatz, öffentliche Nutzung, Altstadtsanierung, Stadtbildverschönerung, Erneuerung, Verschlissenheit, Darlegungsumfang, Verbesserung, Nachteil, Kompensation, Gestaltungsermessen, Aufwandsverteilung |
| Stichwort: | Erneuerung |
| Leitsatz: | 1. Von einer Verbesserung der Straße ist auszugehen, wenn die Ausstattung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung, der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert wird (Anschluss an OVG Brandenburg, Urteil vom 23. März 2000 - 2 A 226/98 -) . Die Vorteilhaftigkeit der Veränderung ist unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten zu beurteilen, wonach zu prüfen ist, ob der Verkehr bei Zugrundelegung der bisherigen verkehrstechnischen Konzeption (z.B. Trennsystem) auf der neu gestalteten Anlage zügiger, geordneter, unbehinderter oder reibungsloser abgewickelt werden kann als vorher. 2. Das Einbringen einer Frostschutzschicht in den Fahrbahn- und Gehwegaufbau sowie die Anlage eines Parkstreifens zur Trennung des ruhenden vom Fahrzeugverkehr sind Verbesserungen. 3. Die Erneuerung einer (Teil-)Anlage liegt vor, wenn sie im wesentlichen entsprechend dem Ausbauzustand wiederhergestellt wird, den sie unmittelbar nach ihrer ersten oder einer etwaigen weiteren Herstellung hatte, indem sie durch eine neue Anlage von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktioneller Aufteilung der Fläche und gleicher Befestigungsart ersetzt wird (Anschluss an OVG Brandenburg, Urteil vom 23. März 2000, a.a.O.). 4. Liegt die neue Ausgestaltung der Straße im Rahmen des bei einer Erneuerung bestehenden Gestaltungsspielraumes, kommt es auf Fragen einer Kompensation von Vor- und Nachteilen, wie sie sich bei einer Verbesserungsmaßnahme stellen können, nicht an. 5. Eine beitragspflichtige Erneuerung setzt zum einen voraus, dass die betreffende Anlage verschlissen ist, das heißt, sich in einem schadhaften Zustand im Sinne einer Erneuerungsbedürftigkeit befindet, und zum anderen, dass die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist, die bei bestimmungsgemäßer Nutzung und ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung der betreffenden Straße erfahrungsgemäß zu erwarten ist. 6. Nach Ablauf von ca. 100 Jahren besteht bei einer im zentralen innerörtlichen Bereich befindlichen Straße eine Vermutung, dass sie erneuerungsbedürftig ist, was eine genaue und in Einzelne gehende Dokumentation ihres Zustandes vor der Erneuerung erübrigt. 7. Für den Verschleiß einer gepflasterten Straße kommt es nicht nur auf den Erhaltungszustand der einzelnen Pflastersteine, sondern maßgeblich auch (ggf. nur) auf den Zustand des Pflasterverbundes an. 8. Liegen die Voraussetzungen für eine beitragspflichtige Erneuerung vor, kommt es für die Beitragspflichtigkeit nicht darauf an, welche Motive (hier: Innenstadtsanierung unter Wiederherstellung des historischen Stadtbildes) der Entscheidung zur Erneuerung zugrunde liegen. 9. Das aus dem gesetzlichen Erfordernis der Vorteilhaftigkeit der Maßnahme für die beitragspflichtigen Anlieger zu entwickelnde Merkmal der Erforderlichkeit der Ausbaumaßnahme und ihrer Ausgestaltung ist nicht im Sinne einer conditio sine qua non der Beschränkung auf das Notwendigste zu verstehen, sondern markiert lediglich eine äußerste Grenze der Vertretbarkeit. 10. Wird anlässlich einer beitragspflichtigen Straßenerneuerung auch die in der Straßentrasse befindliche Schmutzwasserkanalisation erneuert, bedarf es keiner anteiligen Aufteilung des für die Straßenerneuerung angefallenen Arbeitsaufwandes für die Aufnahme des Pflasters, den Bodenaushub, die Wiederverfüllung des Unterbaus und Neuverlegung der Fahrbahndecke, sondern ausschließlich der Aussonderung der insoweit durch die Kanalisationserneuerung entstanden Mehrkosten. |
| Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Beschluss, OVG 9 N 148.05 | |
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