JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > E > Ermittlungsraum
| Rechtsgebiete: | VwGO, BauGB, KAG |
| Schlagworte: | Normenkontrollantrag, Rechtsverletzung, Rechtsschutzbedürfnis, Rechtsschutzinteresse, Ausbau, Ausbaumaßnahme, Ausbaubeiträge, wiederkehrende Beiträge, Beitragsbegriff, Sondervorteil, Vorteil, Erschließungsanlage, Straßensystem, räumlicher Zusammenhang, funktionaler Zusammenhang Grundstücksbezug, Zufahrt, Zugang, übrige Verkehrsnetz, Abrechnungseinheit, gesamte Gebiet, einzelne Gebietsteile, Ermittlungsraum, Außenbereich, Bebauungszusammenhang, Gemeindeverbindungsstraße, Ortsbezirk, |
| Stichwort: | Ermittlungsraum |
| Leitsatz: | Für einen Normenkontrollantrag gegen eine Satzung über die Erhebung wiederkehrender Ausbaubeiträge, die das Gemeindegebiet in mehrere Abrechnungseinheiten im Sinne des § 10 Abs. 3 KAG aufteilt, fehlt es hinsichtlich der Vorschrift über die Bildung der Abrechnungseinheiten insoweit an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, als diese teilbar und der Antragsteller von dem abtrennbaren Teil der Regelung nicht unmittelbar betroffen ist. Unter dieser Voraussetzung ist ein Antragsteller von der Bildung derjenigen Abrechnungseinheiten nicht betroffen, in denen er über kein Eigentum bzw. keine dingliche Nutzungsberechtigung an einem dort belegenen Grundstück verfügt. Das gesamte Gebiet oder einzelne Abrechnungseinheiten im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1 KAG können nur dann der Aufwandsermittlung und -verteilung zugrunde gelegt werden, wenn die Verkehrsanlagen in dem jeweiligen Bereich in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG stehen. Die Verkehrsanlagen des gesamten Gemeindegebietes können vor dem Hintergrund des beitragsrechtlichen Vorteilsbegriffs grundsätzlich nur in kleineren Gemeinden den von § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG geforderten räumlichen Zusammenhang aufweisen. Hiervon ausgehend können einzelne Gebietsteile als Abrechnungseinheiten nur dann angesehen werden, wenn es sich um Orts- oder Stadtteile handelt, die die Größe einer kleineren Gemeinde haben. Der von § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG geforderte funktionale Zusammenhang der Verkehrsanlagen in einer Abrechnungseinheit liegt vor dem Hintergrund des beitragsrechtlichen Vorteilsbegriffs nur dann vor, wenn sämtliche Grundstücke innerhalb der Abrechnungseinheit auf dieselbe oder dieselben Straßen mit stärkerer Verkehrsbedeutung angewiesen sind, um in die verschiedenen Richtungen Anschluss an das übrige Verkehrsnetz zu finden. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 C 10580/02 | |
| Rechtsgebiete: | BauGB |
| Schlagworte: | Erschließungsbeitrag, Ermittlungsraum, Anbaustraße, Ortsdurchfahrt, Außenbereich, Gehweg, Beleuchtung, Endgültige Herstellung |
| Stichwort: | Ermittlungsraum |
| Leitsatz: | 1. Zur Abgrenzung des Ermittlungsraums. 2. Wenn die Grenze zwischen Innenbereich und Außenbereich entlang einer einseitig bebaubaren Straße verläuft, kann es für deren Funktion als Anbaustraße nicht darauf ankommen, ob die Straßenanlage selbst im Innen- oder im Außenbereich liegt. Entscheidend ist, ob eine Straße den unmittelbar angrenzenden Grundstücken eine Bebaubarkeit vermittelt. 3. § 125 Abs. 2 BauGB in der ab dem 1.1.1998 geltenden Fassung ist auf alle Erschließungsanlagen anzuwenden, für welche die Rechtmäßigkeit der Herstellung am 31.12.1997 noch nicht durch eine Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde belegt war. 4. a) Die Kosten für die Herstellung der Teileinrichtungen Gehweg und Beleuchtung zählen bei einer Ortsdurchfahrt einer Landesstraße zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand (§ 128 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB). Dies muss erst recht dann gelten, wenn die Landesstraße mittlerweile zur Gemeindestraße herabgestuft worden ist. b) Ausgeschlossen ist eine Erschließungsbeitragspflicht der Anwohner für die nachträgliche Herstellung des Gehwegs und der Beleuchtung in einem solchen Fall nur dann, wenn die Straße schon vorher als Erschließungsanlage endgültig hergestellt gewesen war. c) Eine als Außenbereichsstraße endgültig hergestellte Verkehrsanlage kann in erschließungsbeitragsrechtlicher Hinsicht eine unfertige Anbaustraße sein. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 2 S 2585/01 | |
| Rechtsgebiete: | BauGB |
| Schlagworte: | Erschließungsbeitrag, Vorhandene Erschließungsanlage, Ansiedlungsvereinbarung, Vorausverzicht, Frühere Beitragserhebung, Verwirkung, Abgrenzung der Erschließungsanlage, Ermittlungsraum, Straßenentwässerungskosten, Erforderlichkeit, Erlass, Hilfsantrag |
| Stichwort: | Ermittlungsraum |
| Leitsatz: | 1. Zu den Fragen, unter welchen Voraussetzungen eine vorhandene Erschließungsanlage vorliegt, eine vor Inkrafttreten des BBauG geschlossene Ansiedlungsvereinbarung bzw. eine frühere Beitragserhebung die Erschließungsbeitragspflicht ausschließen und eine Verwirkung des Beitragserhebungsrechts der Gemeinde gegeben ist (s. I.). 2. Allein die Tatsache, dass eine Teilstrecke einer einheitlich ausgebauten Durchgangsstraße von einer anderen Teilstrecke in einem stumpfen Winkel von 120° anknickt, unterbricht nicht das einheitliche Erscheinungsbild dieser Straße. Daher liegt in einem solchen Fall in der Regel eine einheitliche Erschließungsanlage vor (s. II.1.). 3. a) Ein Hauptsammler von 2 m Durchmesser kann im Rahmen der Straßenentwässerungskosten nicht in vollem Umfang in den Erschließungsbeitrag einfließen. Die Berechnung des berücksichtigungsfähigen Anteils kann nur so erfolgen, dass die (fiktiven) Kosten zugrunde gelegt werden, die allein für die Entwässerung des betreffenden Erschließungsgebietes erforderlich gewesen wären. b) Der Gemeinde steht bezüglich der Frage, was als erforderlich in diesem Sinne anzusehen ist, ein gerichtlich nicht voll überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Trotzdem ist es Sache des Gerichts, die berücksichtigungsfähigen Kosten der Straßenentwässerung zu ermitteln. Der der Gemeinde zustehende Beurteilungsspielraum wirkt sich lediglich so aus, dass das Gericht die tatsächlichen Annahmen, welche die Gemeinde ihren (vom Gericht anzufordernden) Vergleichsberechnungen zugrunde legt, nicht in vollem Umfang gerichtlich überprüfen darf (s. insges. zu 3.: II.2.). 4. Über einen auf einen Beitragserlass gerichteten Hilfsantrag ist auch dann zu entscheiden, wenn der Hauptantrag (nur) teilweise abgelehnt wird. Der Hilfsantrag ist in solchen Fällen regelmäßig so auszulegen, dass der Erlass hilfsweise in der Höhe begehrt wird, in welcher der Hauptantrag abgelehnt worden ist (s. III.). |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 2 S 2327/01 | |
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