JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > E > Ermittlungspflicht
| Rechtsgebiete: | BauGB, VwGO, GG |
| Schlagworte: | Normenkontrolle, Bebauungsplan, Normenkontrollantrag, Parkplatz, Parkplatzzufahrt, Straßenanbindung, Eigentum, Eigentümer, Eigentumsbetroffenheit, Eigentumsinanspruchnahme, Flächeninanspruchnahme, Grundstück, Grundstücksfläche, Wertverlust, Trassenführung, Abwägungsentscheidung, Abwägung, Erforderlichkeit, Alternative, Alternativprüfung, Alternativlosigkeit, Bauleitpläne, städtebauliche Entwicklung, Städtebaupolitik, Verkehrsentlastung, Ermessen, Ermessensgrenze, Ermittlungspflicht, Abwägungspflicht, Abwägungsmaterial, Westumgehung, Umgehungsstraße, Entwicklungsgebot, Verfahrensnorm, Abwägungsgebot, Inhaltsbestimmung, Allgemeinwohlbelange, Allgemeinwohl, Privatnützigkeit, Flächenbedarf, Verbindungsstraße, Parkplatzausweisung, Bürgerbeteiligung, Verkehrserschließung, private Belange, Unwirksamkeit, Baurecht, Bauplanungsrecht |
| Stichwort: | Ermittlungspflicht |
| Leitsatz: | Zu den Ermittlungs- und Bewertungspflichten gemäß § 2 Abs. 3 BauGB bei Inanspruchnahme privater Grundstücke für Straßenbauvorhaben im Rahmen der Bauleitplanung. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 1 C 10193/08.OVG | |
| Rechtsgebiete: | SGB I, SGB X |
| Schlagworte: | Mitwirkungspflicht, Erkundigungspflicht, Ermittlungspflicht, Antrag auf Leistungen nach dem BAföG, grobe Fahrlässigkeit, Rückforderung von Leistungen nach dem BAföG |
| Stichwort: | Ermittlungspflicht |
| Leitsatz: | § 60 Abs.1 S.1 Nr.1 SGB I begründet für den Auszubildenden, der Leistungen nach dem BAföG beantragt, keine Erkundigungspflicht und Ermittlungspflicht nach Sparvermögen, das ohne seine Kenntnis auf seinen Namen angelegt wurde und für dessen Existenz auch keine ihm erkennbaren Anhaltspunkte bestehen. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 12 S 3025/06 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, ThürRG |
| Schlagworte: | Konkurrentenstreitverfahren, Anordnungsanspruch, Bewerbungsverfahrensanspruch, Präsident des Verwaltungsgerichts, Anforderungsprofil, Eignungsfeststellung, Leistungsvergleich, ergänzende Begründung, Präsidialrat, Ermittlungspflicht, Beurteilung, Vergleichbarkeit, Statusamt, Beurteilungsrichtlinie, Berufserfahrung, Verwendungsbreite, Dienstalter |
| Stichwort: | Ermittlungspflicht |
| Leitsatz: | Ein Anordnungsanspruch ist in richterrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren zu bejahen, wenn nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Antragstellers, in einem neuen rechtmäßigen Verfahren ausgewählt zu werden, zumindest "offen" sein. Grundlage der gerichtlichen Feststellung ist regelmäßig eine eingehende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Anspruchs. Neben der Einhaltung von im Einzelfall gesetzlich festgelegten Anforderungen ist Grundlage eines jeden Auswahlverfahrens die Festlegung eines Anforderungsprofils der ausgeschriebenen Stelle. Auf der Grundlage dieses Anforderungsprofils sind die Leistungen der Bewerber festzustellen. Anhand der verfassungsrechtlichen Leistungskriterien ist dann ein Vergleich sowie eine darauf begründete Reihenfolge der Bewerber durch den Dienstherrn festzulegen. Der Dienstherr kann jedenfalls im noch nicht abgeschlossenen Auswahlverfahren seine Auswahlentscheidung ergänzend begründen. Als herausgehobenes Amt im Schnittpunkt von Verwaltung und Rechtsprechung, das mit erheblichen Leitungsbefugnissen verbunden ist und damit notwendige sowie vorzügliche Fachkenntnisse in diesen Tätigkeitsbereichen voraussetzt, erfordert die Wahrnehmung des Amtes eines Präsidenten eines Kollegialgerichts neben der Erfüllung der Grundanforderungen des richterlichen Amtes ausgeprägte Führungs-, Fach- und Sozialkompetenz, die in Beurteilungen in entsprechenden Tätigkeitsfeldern ihren Ausdruck gefunden haben muss. Der Bedeutung des Anforderungsprofils entspricht es, dass der der Auswahl zu Grunde liegende Vergleich die Leistungen der Bewerber in Beziehung zu allen das Amt bestimmenden Anforderungen zu setzen hat. Der Dienstherr kann zwar die einzelnen Kriterien gewichten und werten, dies setzt aber voraus, dass er zunächst die Kriterien des Anforderungsprofils erfasst. Dem Leistungsvergleich müssen aussagekräftige, d. h. hinreichend differenzierte und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhende dienstliche Beurteilungen zu Grunde liegen. Diese Vergleichbarkeit kann dann in Frage gestellt sein, wenn die konkurrierenden Beurteilungen unterschiedliche Status- und Funktionsämter betreffen. Ein landesweit geltendes und alle Gerichtszweige betreffendes Beurteilungssystem indiziert eine Vergleichbarkeit der darauf basierenden Benotungen; dies jedoch nur, soweit es gleichmäßig auf alle Richter angewendet wird, die bei Entscheidungen über ihre Verwendung und über ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können. Für Auswahlentscheidungen sind in erster Linie aktuelle Beurteilungen maßgebend. Ältere dienstliche Beurteilungen können vor allem bei einem umfassenden Vergleich von Bewerbern darüber hinaus bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen, wie dies auch ein Rückgriff auf den weiteren Inhalt der Personalakten, soweit er den beruflichen Werdegang betrifft, auf den Besetzungsvorschlag/-bericht und frühere Beurteilungen eröffnet. Insoweit besteht unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls eine Ermittlungspflicht des Dienstherrn. Ebenso wie die Berufserfahrung kann die Verwendungsbreite ein dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt der Befähigung zuzuschreibendes Merkmal sein. Dienst- und Lebensalter gehören hingegen nicht zu den unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten, die der Bewerberauswahl für eine Beförderungsstelle zu Grunde zu legen sind. |
| Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 2 EO 1065/05 | |
| Rechtsgebiete: | StVZO, VwVfG |
| Schlagworte: | Absendung, Anhörung, Bestreiten, Ermittlungspflicht, Ermittlungsumfang, Fahrtenbuchauflage, Zugang |
| Stichwort: | Ermittlungspflicht |
| Leitsatz: | 1. Zur Glaubhaftmachung des Vortrags eines Adressaten einer Fahrtenbuchauflage, er habe vor der Zustellung des angefochtenen Bescheides keines der Schreiben erhalten, die die ermittelnde Verwaltungsbehörde zuvor an ihn gerichtet haben wolle, wenn diese Schreiben mit einfachem Brief und ohne "Ab-Vermerk" in der Verwaltungsakte versandt worden sein sollen. 2. Auch eine nicht zu widerlegende Behauptung des Fahrzeughalters, ihm seien vor der Zustellung des Bescheides mit der Fahrtenbuchauflage keine Schreiben zugegangen, die die ermittelnde Behörde als einfache Briefsendungen an ihn gesandt haben wolle, steht der Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs nicht von vornherein entgegen (wie HessVGH, Urt. v. 22.03.2005 - 2 UE 582/04 -, NJW 2005, 2411). 3. Die ermittelnde Behörde hat alle im Sinne des § 31a StVZO angemessenen und ihr zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Fahrzeugführers getroffen, wenn die Ermittlungen so geführt worden sind, dass - aus der Sicht der Behörde - mit vertretbarem Aufwand erfahrungsgemäß ein hinreichender Aufklärungserfolg zu erwarten ist. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 12 ME 48/06 | |
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