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Ermittlung von generellen Tatsachen durch Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit auf möglichst breiter Grundlage

Entscheidungen der Gerichte




BSG – Urteil, B 1 KR 21/04 R vom 13.12.2005

Rechtsgebiete:SGB V, BUBRL-Ä, SGG
Schlagworte:Ermittlung von generellen Tatsachen durch Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit auf möglichst breiter Grundlage, Krankenversicherung, Manualtherapie nach Dr Kozijavkin, Feststellung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse, Berücksichtigung von Erkenntnissen aus dem internationalen Bereich, Erforderlichkeit, Vorverfahren, Streitgegenstand
Stichwort:Ermittlung von generellen Tatsachen durch Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit auf möglichst breiter Grundlage
Leitsatz:1. Generelle Tatsachen (hier: das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung einer bestimmten, außerhalb von EU und EWR angebotenen Form der Krankenbehandlung) haben die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit auf möglichst breiter Grundlage zu ermitteln.

2. Die Feststellung des "allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse" erfordert auch die Berücksichtigung von Erkenntnissen aus dem internationalen Bereich.
Volltext: BSG - Urteil, B 1 KR 21/04 R




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