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Ermittlung des Ruhegehaltssatzes durch Vergleichsberechnung gemäß § 85 Abs. 1 bis 4 BeamtVG

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 18.06 vom 28.02.2007

Rechtsgebiete:BeamtVG
Schlagworte:Berücksichtigung vordienstlicher Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit, vorgeschriebene Ausbildung im Sinne von § 12 Abs. 1 BeamtVG, förderliche Fachkenntnisse im Sinne von § 66 Abs. 9 BeamtVG, kommunale Wahlbeamte auf Zeit, Versorgung nach Wechsel des Beamtenverhältnisses, Ermittlung des Ruhegehaltssatzes durch Vergleichsberechnung gemäß § 85 Abs. 1 bis 4 BeamtVG
Stichwort:Ermittlung des Ruhegehaltssatzes durch Vergleichsberechnung gemäß § 85 Abs. 1 bis 4 BeamtVG
Leitsatz:Vor Inkrafttreten des § 66 Abs. 7 BeamtVG (nunmehr Abs. 9) am 1. Januar 1992 konnten Ausbildungszeiten kommunaler Wahlbeamter bei deren Versorgung auch dann nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für ein unmittelbar vorangehendes Beamtenverhältnis vorgeschrieben waren und zwischen beiden Beamtenverhältnissen ein zeitlicher und funktionaler Zusammenhang bestand.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 18.06




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