JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > E > Ermessensunterschreitung
| Rechtsgebiete: | StGB, IRG, ÜberstÜbk, EG-VollstrÜbk, StPO |
| Stichwort: | Ermessensunterschreitung |
| Leitsatz: | 1. Wird im Wege der Vollstreckungshilfe auf Grund eines in Spanien ergangenen Urteils und inländischer Exequaturentscheidung eine Freiheitsstrafe in Deutschland vollstreckt, so sind die im Urteil getroffenen Feststellungen zu den objektiven und subjektiven Tatumständen für das inländische Verfahren zur Reststrafenaussetzung auch dann verbindlich, wenn die Feststellungstiefe nicht inländischen Urteilsanforderungen genügt. Ergänzende eigene Feststellungen sind dem deutschen Vollstreckungsgericht nur gestattet, wenn und soweit die ausdrücklichen und stillschweigenden Urteilsfeststellungen nicht ausreichen, hinsichtlich der Tatumstände das durch § 57 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 2 StGB vorgegebene Prüfungsprogramm zu erfüllen. 2. Ist die im Wege der Vollstreckungshilfe nach rechtskräftiger Exequaturentscheidung in Deutschland zu vollstreckende Freiheitsstrafe aus einem ausländischen Urteil deutlich höher als bei Aburteilung einer vergleichbaren Tat im Inland zu erwarten, begründet diese Abweichung keinen besonderen Umstand im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB, kann aber bei Ausübung des nach § 57 Abs. 2 StGB eingeräumten Aussetzungsermessens mit berücksichtigt werden. Die von der tatsächlich längeren Vollstreckungsdauer ausgehende Einwirkung auf den Verurteilten kann einen besonderen Umstand der "Entwicklung während des Strafvollzugs" im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB beinhalten. 3. Zur Hinderung eigener Sachentscheidung des Beschwerdegerichts und Zurückverweisung der Sache bei fehlender Dokumentation der Äußerungen eines Verurteilten aus durchgeführter mündlicher Anhörung im Verfahren der Reststrafenaussetzung. |
| Volltext: OLG-HAMBURG - Beschluss, 2 Ws 80/09 | |
| Rechtsgebiete: | EStG, FGO |
| Schlagworte: | Vorprägung des Auswahlermessens bei mehreren Haftungsschuldnern, von denen jeder Steuerstraftäter ist - Gerichtliche Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen - Begründungspflicht |
| Stichwort: | Ermessensunterschreitung |
| Leitsatz: | 1. Liegt eine vorsätzlich begangene Steuerstraftat vor, ist das Auswahlermessen des FA insoweit vorgeprägt, als die Haftungsschuld gegen den Steuerstraftäter festzusetzen ist und dass es einer besonderen Begründung dieser Ermessensbetätigung nicht bedarf. 2. Diese Vorprägung des Ermessens gilt insbesondere auch dann, wenn sich mehrere Haftungsschuldner einer Steuerhinterziehung schuldig gemacht haben und deshalb bei der Ausübung des Auswahlermessens grundsätzlich gleichrangig nebeneinander stehen. 3. Der jeweils betroffene Haftungsschuldner kann in diesem Fall nicht beanspruchen, dass das FA bei der Ermessensausübung in einer Weise differenziert, dass andere Haftungsschuldner abgabenrechtlich in Anspruch genommen werden, er selbst hingegen nicht. |
| Volltext: BFH - Urteil, VI R 40/07 | |
| Rechtsgebiete: | SDG Saarland, StBerG |
| Schlagworte: | Disziplinarverfahren, Steuergeheimnis, Steuerhinterziehung, Verwertungsverbot, Finanzbeamter |
| Stichwort: | Ermessensunterschreitung |
| Leitsatz: | 1. Wird ein nach der Saarländischen Disziplinarordnung eingeleitetes förmliches Disziplinarverfahren nach Inkrafttreten des Saarländischen Disziplinargesetzes eingestellt und die Einstellungsverfügung mit einer Disziplinarverfügung verbunden, richten sich Rechtsbehelfe gegen die Disziplinarverfügung und Rechtsmittel gegen im anschließenden gerichtlichen Verfahren ergehende Entscheidungen nach neuem Recht. 2. Aus dem Begründungsgebot des § 33 VI SDG folgt, dass in einer Disziplinarverfügung der der Ahndung zugrunde liegende Sachverhalt geschildert, der daraus abgeleitete Vorwurf eines Dienstvergehens beschrieben, die Schuldform benannt und Art und Maß der disziplinaren Ahndung begründet werden müssen. Ob diese Anforderungen erfüllt sind, ist aus der Sicht des Adressaten der Disziplinarverfügung zu beurteilen. 3. Ein Fall unbefugter Hilfe in Steuerangelegenheiten (§§ 5, 160 StBerG) liegt nur vor, wenn die Hilfe selbständig in der Absicht der Wiederholung geleistet wird; daran fehlt es, wenn jemand in einer Steuerberaterpraxis Steuererklärungen lediglich vorbereitet, die der Steuerberater überprüft und fertig stellt und allein verantwortet. 4. Wer Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in seiner Einkommensteuererklärung verschweigt, macht sich auch dann der Steuerhinterziehung schuldig, wenn er dafür sorgt, dass ein anderer diese Einkünfte versteuert; das gilt selbst dann, wenn "per Saldo" kein Steuerausfall eintritt. 5. Steuerhinterziehung durch einen in der Steuerveranlagung tätigen Beamten stellt, obwohl ein außerdienstliches Fehlverhalten vorliegt, in aller Regel wegen der Nähe des Fehlverhaltens zu den beruflichten Kernpflichten ein ahndungswürdiges Dienstvergehen dar. 6. Ein unter dem Verdacht fortgesetzter Steuerhinterziehung und fortgesetzter unerlaubter Hilfeleistung in Steuerangelegenheiten stehender Finanzbeamter kann in aller Regel bis zur endgültigen Klärung der Vorwürfe nicht länger in der Steuerveranlagung Dienst leisten. Um eine entsprechende Entscheidung zu ermöglichen, ist die Steuerfahndung auch unter Berücksichtigung des hohen Ranges des Steuergeheimnisses berechtigt, den Dienstherrn über den bestehenden Verdacht und die zugrunde liegenden Tatsachen zu informieren. 7. Im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ist die Unterrichtung des Dienstherrn durch die Steuerfahndung über unter das Steuergeheimnis fallende Tatsachen zulässig, sofern diese Tatsachen geeignet sind, eine Rangherabsetzung zu rechtfertigen; dabei kommt es für die Bewertung auf die Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Informationsweitergabe an; dass diese Bewertung später nicht mehr aufrechterhalten werden kann, berührt die Rechtmäßigkeit der Informationsweitergabe nicht. 8. Die Rechtmäßigkeit der Informationsweitergabe ist vom Gericht anhand der gesetzlichen Vorgaben zu beurteilen; welche Erwägungen die Steuerfahndung angestellt hat, ist unerheblich. 9. Der Hemmungstatbestand des § 5 II SDO ist auch dann erfüllt, wenn der dem Strafverfahren zugrunde liegende Sachverhalt nur einen Teil des Dienstvergehens erfasst. 10. "Derselbe Sachverhalt" im Sinne der §§ 4 SDO, 14 SDG liegt nur vor, wenn der Sachverhalt, der der gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung zugrunde liegt, und der Sachverhalt, um dessen disziplinare Ahndung es geht, deckungsgleich sind. |
| Volltext: OVG-SAARLAND - Urteil, 6 A 157/08 | |
| Rechtsgebiete: | SGB II, SGB I, SGB X, AO, GG |
| Schlagworte: | Grundsicherung für Arbeitsuchende - Nachweis der Hilfebedürftigkeit -Geltung der Mitwirkungspflichten gem §§ 60ff SGB I - Pflicht zur Vorlage von Kontoauszügen für 3 Monate - Schwärzung personenbezogener Daten - Sozialdatenschutz - verfassungskonforme Auslegung - informationelle Selbstbestimmung |
| Stichwort: | Ermessensunterschreitung |
| Leitsatz: | 1. Die Mitwirkungspflichten der §§ 60ff SGB I gelten auch im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende. 2. Leistungsempfänger nach dem SGB II sind verpflichtet, ihre Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen. 3. Leistungsempfänger dürfen die Empfänger von Zahlungen in den Kontoauszügen schwärzen, wenn andernfalls besondere personenbezogene Daten (Parteizugehörigkeit, konfessionelles Bekenntnis etc) offengelegt werden müssten. |
| Volltext: BSG - Urteil, B 14 AS 45/07 R | |
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