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Ermessensspielraum

Entscheidungen der Gerichte




SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 2 B 282/09 vom 05.06.2009

Rechtsgebiete:GG, SächsVerf, GKG
Schlagworte:Konkurrentenstreit, Richter, Ermessensspielraum, Streitwert
Stichwort:Ermessensspielraum
Leitsatz:1. Bei der Besetzung der Stelle eines Richters als weiterer aufsichtsführender Richter kann der Dienstherr bei gleichen Gesamturteilen in den Beurteilungen entscheidend auf die Führungskompetenz abstellen.

2. Bei auf Freihaltung der Stelle oder des Beförderungsdienstpostens gerichteten Konkurrentenstreiten ist als Streitwert der volle Auffangwert anzusetzen (Änderung der Senatsrechtsprechung).
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 2 B 282/09



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 4 LC 93/07 vom 20.08.2008

Rechtsgebiete:SGB XII, BSHG
Schlagworte:Abschlussermessen, Ermessensspielraum, Festsetzung, Festsetzung der Vergütung, Kostensteigerungssätze, Kündigungsgrund, Leistungsmerkmale, Leistungsvereinbarung, Pflegesätze, Rechtsanspruch, Sach- und Rechtslage, Schiedsstelle, Vergütung, Vergütungsvereinbarung, maßgeblicher Zeitpunkt, prospektive Berechnung
Stichwort:Ermessensspielraum
Leitsatz:1. Ein Einrichtungsträger hat gegen den Träger der Sozialhilfe keinen Anspruch auf Abschluss einer Leistungsvereinbarung nach § 93 Abs. 2 BSHG F. 1999, sondern lediglich Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Annahme eines gesetzeskonformen Angebots.

2. Das Abschlussermessen kann der Sozialhilfeträger nur ausüben, wenn das ihm unterbreitete Leistungsangebot den gesetzlichen Vorgaben für den Inhalt einer Leistungsvereinbarung entspricht. Ist das nicht der Fall, darf er das Leistungsangebot nicht annehmen.

3. Der Wunsch des Sozialhilfeträgers nach der Vereinbarung eines Kündigungsgrundes der mangelnden Auslastung ist vor dem Hintergrund der gesetzlichen Vorgabe, dass die Vereinbarungen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen müssen, sachlich begründet.

4. Bei einer Klage, die auf die Annahme eines Angebots zum Abschluss einer Leistungsvereinbarung für die Zukunft gerichtet ist, ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung abzustellen.

5. Eine Vergütungsvereinbarung nach § 93 a Abs. 2 BSHG F. 1999/§ 76 Abs. 2 SGB XII setzt ebenso wie eine Festsetzung der Vergütung durch die Schiedsstelle nach § 93 b Abs. 1 Satz 2 BSHG F. 1999/§ 77 Abs. 1 Satz 3 SGB XII eine Vereinbarung über die Leistungen nach § 93 a Abs. 1 BSHG F. 1999/§ 76 Abs. 1 SGB XII voraus und baut auf dieser auf.

6. Die Schiedsstelle ist nicht befugt, unabhängig von einer wirksamen Leistungsvereinbarung die Leistungsmerkmale als "Vorfrage" der ihr nach § 93 b Abs. 1 Satz 2 BSHG F. 1999 nur noch obliegenden Entscheidung über die Vergütung zu bestimmen.

7. Aus der Verpflichtung des Sozialhilfeträgers, nur wirtschaftliche und sparsame Pflegesätze zu vereinbaren, ergibt sich die Notwendigkeit eines externen Vergleichs, d. h. des Vergleichs mit Entgelten, die andere Einrichtungen für vergleichbare Leistungen erheben. Ist eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende prospektive Berechnung der Vergütung nicht erfolgt, kann die Vergütung in den Folgejahren nicht anhand von Kostensteigerungssätzen festgesetzt werden.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 4 LC 93/07

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 2 A 11288/07.OVG vom 26.02.2008

Rechtsgebiete:GG, LBG, SchulG, LHO
Schlagworte:Beamter, Landesbeamter, Lehrkraft, Arbeitsmittel, Lehrmittel, Unterrichtsmittel, Lehrbuch, Bereitstellung, Anschaffung, Kosten, Übernahme, Fürsorgepflicht, Fürsorge, Schulträger, Erstattung, Ausgleichsanspruch, Abwälzungsanspruch, Ermessen, Ermessensspielraum
Stichwort:Ermessensspielraum
Leitsatz:1. Der Dienstherr ist grundsätzlich verpflichtet, einem als Lehrkraft eingesetzten Beamten die zur sachgerechten Durchführung seines Unterrichts erforderlichen Lehr- und Unterrichtsmittel zur Verfügung zu stellen.

2. Soweit dem Dienstherrn für die Bereitstellung von Lehr- und Unterrichtsmitteln für das an den Schulen eingesetzte pädagogische Personal Aufwendungen entstehen, ist der kommunale Schulträger zur Erstattung der Kosten verpflichtet.

3. Schafft der Beamte Lehr- und Unterrichtsmittel auf eigene Kosten an, ist der Dienstherr zu ihrer Erstattung grundsätzlich nur dann verpflichtet, wenn er den Beamten zuvor zum Erwerb ermächtigt hat.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 2 A 11288/07.OVG

LAG-KOELN – Beschluss, 7 TaBV 53/04 vom 19.01.2005

Rechtsgebiete:GG, BetrVG
Schlagworte:Videoüberwachung, Einigungsstellenspruch, Anfechtung, allgemeines Persönlichkeitsrecht, Verhältnismäßigkeit, Ermessensspielraum
Stichwort:Ermessensspielraum
Leitsatz:Zur Zulässigkeit der Video-Überwachung in einem Warenumschlagsknotenpunkt eines Luftfrachttransportunternehmens.
Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 7 TaBV 53/04


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