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Ermessensmissbrauch

Entscheidungen der Gerichte




OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 6 A 4096/06 vom 02.07.2009

Rechtsgebiete:VwGO, VwVfG NRW, BDO Nr. 41
Stichwort:Ermessensmissbrauch
Leitsatz:1. Die einen Beamten betreffenden innerorganisatorischen Maßnahmen erledigen sich regelmäßig, wenn der Beamte zu einer anderen Organisationseinheit versetzt wird.

2. Die Untersagung des Führens von Dienstkraftfahrzeugen wegen unterbliebener Blutuntersuchung im Rahmen der im Bereich der Polizei turnusmäßig vorgesehenen Kraftfahrtauglichkeitsuntersuchung ist im Allgemeinen nicht rechtswidrig.
Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 6 A 4096/06



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 ME 425/08 vom 12.03.2009

Rechtsgebiete:Nds. AG VwGO, VwGO, ZPO
Schlagworte:Umsetzung, Anordnung, einstweilige, Polizeibeamter, Verantwortung, Gesamtverantwortung, Pflichtverletzungen
Stichwort:Ermessensmissbrauch
Leitsatz:Zur Frage, ob es rechtmäßig ist, einen Polizeibeamten, der einen mit Leitungs- und Führungsfunktionen verbundenen Dienstposten innehatte, auf einen anderen Dienstposten umzusetzen, nachdem Pflichtverletzungen, die ihm unterstellte Beamte begangen haben, bekannt geworden sind.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 5 ME 425/08

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 HEs 1/09 vom 24.02.2009

Rechtsgebiete:StPO
Stichwort:Ermessensmissbrauch
Leitsatz:Die zur Aussetzung der Hauptverhandlung führende Erkrankung eines an der Hauptverhandlung beteiligten Richters ist grundsätzlich ein wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO. Das gilt auch dann, wenn die vorangegangene Prognose des Vorsitzenden, keinen Ergänzungsrichter zu benötigen, sich als unzutreffend erwiesen hat, jedoch vertretbar gewesen ist.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 1 HEs 1/09

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 HEs 2/09 vom 24.02.2009

Rechtsgebiete:StPO
Stichwort:Ermessensmissbrauch
Leitsatz:Die zur Aussetzung der Hauptverhandlung führende Erkrankung eines an der Hauptverhandlung beteiligten Richters ist grundsätzlich ein wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO. Das gilt auch dann, wenn die vorangegangene Prognose des Vorsitzenden, keinen Ergänzungsrichter zu benötigen, sich als unzutreffend erwiesen hat, jedoch vertretbar gewesen ist.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 1 HEs 2/09


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