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Ermessensdefizit Ermessen

Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 8 LB 18/07 vom 14.05.2009

Rechtsgebiete:AsylVfG, AufenthG, EMRK
Schlagworte:Asylanerkennung, Asylberechtigter, Ermessen, Ermessenserwägungen, nachträglich, Familienasyl, Integration, Mitwirkungsobliegenheit, Nachschieben von Gründen, Niederlassungserlaubnis, Sach- und Rechtslage, Widerruf, Widerruf der Asylanerkennung, Zeitpunkt, maßgeblicher
Stichwort:Ermessensdefizit Ermessen
Leitsatz:1. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufes einer Niederlassungserlaubnis nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG ist unverändert die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich.

2. Die Ausländerbehörde kann die Begründung ihrer Ermessensentscheidung nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG um nachträglich bekannt gewordene Tatsachen über die fehlgeschlagene Integration des - hier minderjährigen - Ausländers bezogen auf den maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt ergänzen.

3. Zu den Grundsätzen für die Ermessensausübung nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG, wenn die widerrufene Niederlassungserlaubnis auf der Familienasylberechtigung eines im Bundesgebiet geborenen Kindes beruhte.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 8 LB 18/07



OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 14/09 vom 26.03.2009

Rechtsgebiete:AufenthG, GG, VwVfG
Schlagworte:Aufenthaltserlaubnis, Ausreise, Befristung der Wirkung der Ausweisung, Ermessen, Rücknahme, Vergangenheit
Stichwort:Ermessensdefizit Ermessen
Leitsatz:1. Unter "Ausreise" im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG wird nur die erstmalige Ausreise verstanden; ein Ausländer, der unter Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erneut in das Bundesgebiet eingereist ist, ist daher nicht in jedem Fall verpflichtet, erneut auszureisen, ehe einem Antrag auf Befristung der Wirkung einer Ausweisung entsprochen werden kann.

2. Der Umstand, dass ein Ausländer nach seiner Ausweisung unter Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erneut in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, schließt es zwar nicht aus, dass die Ausländerbehörde eine ihr erwünscht oder geboten erscheinende erneute Ausreise im Rahmen der Entscheidung über die Befristung der Wirkung der Ausweisung herbeiführt; es ist jeweils individuell zu beurteilen, welche Schlüsse aus dem Einreiseverstoß für den Wiederholungsfall oder für ein Abschreckungsbedürfnis zu ziehen sind. Dabei sind jedoch auch die einschlägigen höherrangigen Schutzzwecke und verfassungsrechtliche Wertentscheidungen (Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK) zu beachten und dem öffentlichen Interesse gegenüberzustellen.

3. Auf der Grundlage einer Ermessensabwägung hat die Ausländerbehörde auch darüber zu entscheiden, ob die Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis rückwirkend oder mit Wirkung für die Zukunft verfügt werden soll. Dies kann, wenn die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG eingreifen, im Einzelfall dazu führen, dass die Behörde die Überlegung anzustellen hat, ob früheres Verhalten des Ausländers (hier: unrichtige Angaben im Erlaubnisantrag) - auch in Ansehung spezial- und generalpräventiver Erwägungen - nicht auch in der Weise angemessen sanktioniert werden kann, dass eine noch gültige Aufenthaltserlaubnis nur für die Vergangenheit zurückgenommen wird.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 14/09

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 13 A 977/07 vom 11.02.2009

Rechtsgebiete:AMG, RL 92/27/EWG, RL 92/73/EWG, RL 2001/83/EG, RL 2004/24/EG
Stichwort:Ermessensdefizit Ermessen
Leitsatz:Für die Annahme einer "bei der Anwendung des Arzneimittels" drohenden Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier i. S. v. § 28 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) AMG ist ausreichend, dass die Anwendung des Arzneimittels die in Rede stehende Gefahr hervorruft oder mehr als unwesentlich erhöht, auch wenn zur Realisierung der Gefahr weitere Umstände hinzutreten müssen; unter dieser Voraussetzung kommt die Anordnung eines "differentialdiagnostischen Hinweises" durch Auflage zum (Nach-) Zulassungsbescheid - auch bei freiverkäuflichen Arzneimitteln - in Betracht (wie Urteile vom 11.2.2009 - 13 A 2150/06, 13 A 2446/06 und 13 A 976/07 -).

Ist die Forderung nach einem "differentialdiagnostischen Hinweis" im Einzelfall auf der Grundlage von § 28 Abs. 2 Nr. 2 lit. a) i. V. m. Nr. 1 lit. a) AMG gerechtfertigt, so kann die konkrete Gestaltung gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 3 AMG entsprechend einem für die Wirkstoffkombination erstellten Muster verlangt werden (wie Urteil vom 11.2.2009 - 13 A 976/07 -).
Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Urteil, 13 A 977/07

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 13 A 976/07 vom 11.02.2009

Rechtsgebiete:AMG, RL 92/27/EWG, RL 92/73/EWG, RL 2001/83/EG, RL 2004/24/EG
Stichwort:Ermessensdefizit Ermessen
Leitsatz:Für die Annahme einer "bei der Anwendung des Arzneimittels" drohenden Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier i. S. v. § 28 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) AMG ist ausreichend, dass die Anwendung des Arzneimittels die in Rede stehende Gefahr hervorruft oder mehr als unwesentlich erhöht, auch wenn zur Realisierung der Gefahr weitere Umstände hinzutreten müssen; unter dieser Voraussetzung kommt die Anordnung eines "differentialdiagnostischen Hinweises" durch Auflage zum (Nach-) Zulassungsbescheid - auch bei freiverkäuflichen Arzneimitteln - in Betracht (wie Urteile vom 11.2.2009 - 13 A 2150/06, 13 A 2446/06 und 13 A 977/07 -).

Ist die Forderung nach einem "differentialdiagnostischen Hinweis" im Einzelfall auf der Grundlage von § 28 Abs. 2 Nr. 2 lit. a) i. V. m. Nr. 1 lit. a) AMG gerechtfertigt, so kann die konkrete Gestaltung gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 3 AMG entsprechend einem für die Wirkstoffkombination erstellten Muster verlangt werden (wie Urteil vom 11.2.2009 - 13 A 977/07 -).
Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Urteil, 13 A 976/07


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