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Ermessen des Gerichts

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ss OWi 464/07 vom 02.08.2007

Rechtsgebiete:OWiG, StPO
Schlagworte:Entbindung vom Erscheinen, Ermessen des Gerichts, Gründe, Verwerfung des Einspruchs
Stichwort:Ermessen des Gerichts
Leitsatz:1. Liegen die Voraussetzungen nach § 73 Abs. 2 OWiG vor, muss das Gericht dem Antrag des Betroffenen, ihn von seiner Anwesenheitspflicht zu entbinden, entsprechen. Ein Ermessen steht ihm insoweit nicht zu.

2. Zu den Voraussetzungen für die Entbindung vom Erscheinen in der Hauptverhandlung.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ss OWi 464/07



OLG-HAMM – Beschluss, 1 Ss OWi 247/07 vom 16.04.2007

Rechtsgebiete:OWiG, StPO
Schlagworte:Entbindung vom Erscheinen, Ermessen des Gerichts, Gründe, Verwerfung des Einspruchs
Stichwort:Ermessen des Gerichts
Leitsatz:Zur Entbindung des Betroffenen von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 1 Ss OWi 247/07

OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ws 185/05 vom 10.05.2005

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Bewährungsbeschluss, Anfechtbarkeit, Überprüfung, neues Vorbringen, Ermessen des Gerichts
Stichwort:Ermessen des Gerichts
Leitsatz:Die gemäß § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO eingeschränkte Überprüfung des eines Bewährungsbeschlusses auf seine Gesetzmäßigkeit hin steht der Zulassung weiteren neuen Beschwerdevorbringens entgegen. Das Beschwerdegericht ist nicht befugt, sein Ermessen an die Stelle des erstinstanzlichen Gerichts zu setzen.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 3 Ws 185/05

OLG-HAMM – Beschluss, 1 Ss OWi 131/05 vom 28.02.2005

Rechtsgebiete:OWiG, StPO
Schlagworte:Entbindungsantrag, Aufklärung, Ermessen des Gerichts, ausreichende Begründung der Verfahrensrüge
Stichwort:Ermessen des Gerichts
Leitsatz:1. Bei der Rüge der unzulässig unterbliebenen Ent-bindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen obliegt es dem Betroffenen, darzulegen, aus welchen Gründen das Gericht seinem Entbin-dungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG hätte stattgeben müssen.

2. Die Entscheidung über den Entbindungsantrag ist nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt. Vielmehr ist das Gericht verpflichtet, dem Entbindungsantrag zu entsprechen, wenn die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 1 Ss OWi 131/05


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