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Ermessen beim Widerruf eines Verwaltungsakts

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 8 C 30.01 vom 26.06.2002

Rechtsgebiete:VwVfG, VwGO
Schlagworte:Anhörung Beteiligter, alsbald im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts, Zinsen wegen nicht alsbaldiger Verwendung einer Leistung, Widerruf eines Verwaltungsakts wegen nicht alsbaldiger Verwendung einer Leistung, Leistung, nicht alsbaldige Verwendung einer -, Subvention, alsbaldige Verwendung einer -, Verwaltungsvorschrift, norminterpretierende, Bindung an Verwaltungsvorschriften, Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen an Gemeinden, Ermessen bei der Erhebung von Zinsen, Ermessen beim Widerruf eines Verwaltungsakts, Erstattungszinsen.
Stichwort:Ermessen beim Widerruf eines Verwaltungsakts
Leitsatz:Eine Leistung ist nicht im Sinne des § 49 a Abs. 4 VwVfG "alsbald" nach der Auszahlung verwendet worden, wenn dies nicht kurz danach geschehen ist; ein fehlendes Verschulden des Leistungsempfängers kann allein bei der Ausübung des Ermessens berücksichtigt werden.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 8 C 30.01




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